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Ausfuhr von Rohdiamanten aus dem Zollgebiet der Union

Mit der Verordnung (EG) Nr. 2368/2002 vom 20. Dezember 2002 (KP-VO) wurde das Zertifikationssystem des Kimberley-Prozesses für den internationalen Handel mit Rohdiamanten (KPCS), das den Handel mit Blut- und Konfliktdiamanten unterbinden soll, eingeführt. Seitdem ist die Ausfuhr von Rohdiamanten, das heißt das Verbringen von Rohdiamanten, aus dem Zollgebiet der Union nur noch unter bestimmten Voraussetzungen zugelassen.

Bitte beachten Sie!

Verstöße gegen die Regularien des Kimberley-Prozesses können ahndungsrechtlich verfolgt werden.

Die Ausfuhr von Rohdiamanten ist unabhängig von Wert und Menge nur zulässig, wenn

  • die Rohdiamanten von einem Zertifikat im Original begleitet werden, das von einer Gemeinschaftsbehörde ausgestellt und bestätigt wurde, und
  • die Rohdiamanten sich in einem versiegelten Behältnis befinden.

Teilnehmer am Zertifikationssystem

Teilnehmer ist jeder Staat, jeder regionale wirtschaftliche Zusammenschluss, jedes WTO-Mitglied und jedes gesonderte Zollgebiet, der/das die Anforderungen des Zertifikationssystems des Kimberley-Prozesses erfüllt und in Anhang II der KP-VO aufgeführt ist. Die Europäische Union einschließlich des Gebiets Grönlands wird für die Zwecke des Zertifikationssystems des Kimberley-Prozesses als ein Teilnehmerstaat betrachtet. Dieser verfügt über mehrere Gemeinschaftsbehörden, die bei der Ausfuhr für die Rohdiamantenprüfungen und Ausstellungen sowie Bestätigungen der Kimberley-Zertifikate zuständig sind. Die Gemeinschaftsbehörden sind im Anhang III der KP-VO veröffentlicht.

Definition (Kimberley-)Zertifikat

Das (Kimberley-)Zertifikat ist ein von einem Teilnehmer ordnungsgemäß ausgestelltes und durch eine zuständige Behörde des Teilnehmers bestätigtes Dokument, das für eine Rohdiamantensendung die Einhaltung des KPCS bestätigt. Alle Mindestanforderungen an Zertifikate sowie optionale Bestandteile der Zertifikate werden in Anhang I zu Anhang I der KP-VO bestimmt.

Wie sieht das Ausfuhrverfahren für Rohdiamanten aus?

Die Rohdiamanten sind bei einer Gemeinschaftsbehörde zur physischen Kontrolle vorzulegen.
Für die Ausstellung und Bestätigung des (Gemeinschafts-)Zertifikats benötigt die deutsche Gemeinschaftsbehörde folgende Unterlagen:

  • Antrag auf Ausstellung eines (Kimberley-)Zertifikats
  • elektronische Ausfuhranmeldung
  • Handelsrechnung bzw. Lieferschein
  • schlüssige Nachweise, dass die Rohdiamanten rechtmäßig eingeführt wurden (z.B. bestätigtes (Kimberley-)Zertifikat, mit dem die Waren ursprünglich in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht wurden)

Nachdem die Gemeinschaftsbehörde das (Gemeinschafts-)Zertifikat ausgestellt und bestätigt hat, kann unter Beachtung der zollrechtlichen Bestimmungen die Ausfuhr erfolgen.

Weitere Informationen zur zollrechtlichen Ausfuhr in den Fachthemen

Besonderheiten bei der Ausfuhr von Rohdiamanten nach Grönland

Zum 9. April 2014 wurde Grönland in das Zertifikationssystem der Europäischen Union für Rohdiamanten miteinbezogen. Dadurch wird die Möglichkeit eröffnet, Rohdiamanten aus der Europäischen Union nach Grönland auszuführen. Zur Einhaltung der Vorgaben des Kimberley-Prozesses wurden besondere Regeln und Verfahren festgelegt, die im Einzelnen dem Beschluss Nr. 136/2014/EU des Rates vom 20. Februar 2014 entnommen werden können.

Weitere Fachinformationen

Weitergehende Informationen zur Ausfuhr von Rohdiamanten sowie zum Kimberley-Prozess und Zertifikationssystem erhalten Sie auch im Bereich Fachthemen.

Informationen zur Ausfuhr von Rohdiamanten
Informationen zum Kimberley-Prozess und Zertifikationssystem

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