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Tiererzeugnisse

Die Verwendung von Katzen- und Hundefellen unterliegt strengen gesetzlichen Regelungen.

Katzen- und Hundefelle

Es ist grundsätzlich verboten, Katzen- und Hundefelle sowie Produkte, die solche Felle enthalten, in der EU in den Verkehr zu bringen oder aus der EU auszuführen. Abweichend von diesem Grundsatz kann die Kommission in Ausnahmefällen (z.B. Unterrichtszwecke oder Tierpräparation) das Inverkehrbringen bzw. die Ausfuhr aus der EU erlauben.

Konkrete Ausnahmen wurden von der Europäischen Kommission bislang nicht erlassen.

Bestimmte Katzenfelle können neben tierschutzrechtlichen auch artenschutzrechtlichen Bestimmungen unterliegen. Daher ist auch das Artenschutzrecht zu beachten.

Abschließende Informationen

Beachten Sie bitte, dass in diesem Bereich der Zollverwaltung lediglich eine Mitwirkungsbefugnis zukommt. Originär zuständig ist das Bundesamt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE). Sollten Sie also weitere Fragen haben, so richten Sie diese bitte an das Bundesamt für Landwirtschaft und Ernährung.

Gegebenenfalls sind außerdem die tierseuchenrechtlichen Bestimmungen zu beachten.

Weitere Informationen zu Tiererzeugnissen in den Fachthemen

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