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Waffen und Munition

Verordnung (EU) Nr. 258/2012

Dem Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 258/2012 (künftig: VO) unterliegen die in Anhang I der VO aufgeführten Feuerwaffen, ihre Teile, wesentliche Komponenten und Munition. Ausnahmen hiervon bestehen bei Vorliegen der in Artikel 3 VO näher bestimmten personen- und warenbezogenen Voraussetzungen (z.B. bei deaktivierten oder antiken Feuerwaffen).

Sollen dem Anwendungsbereich unterliegende Feuerwaffen, ihre Teile, wesentliche Komponenten oder Munition in ein Ausfuhrverfahren überführt werden oder ist eine Wiederausfuhr beabsichtigt, so ist hierfür grundsätzlich eine Ausfuhrgenehmigung erforderlich.

Warenausfuhr im zweistufigen Ausfuhrverfahren
Wiederausfuhr

In bestimmten Fällen der vorübergehenden Ausfuhr und der Wiederausfuhr von Feuerwaffen, deren wesentlichen Komponenten und Teilen durch Jäger und Sportschützen besteht gemäß Artikel 9 VO eine Ausnahme von der Ausfuhrgenehmigungspflicht.
Näheres hierzu erfahren Sie im Bereich Privatpersonen.

Waffen und Munition

Für die Erteilung von Ausfuhrgenehmigungen nach der VO ist in Deutschland das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) zuständig.

Daher wenden Sie sich bei Fragen im Zusammenhang mit den Genehmigungspflichten oder -befreiungen bitte an das BAFA.

Waffengesetz

Das Waffengesetz umfasst Schusswaffen, ihnen gleichgestellte Gegenstände und bestimmte tragbare Gegenstände sowie Munition (Anlage 1 Abschnitt 1 WaffG).

Das Waffengesetz unterscheidet zwischen Verbringen (Aufgabe des Besitzes, z.B. Verkauf) und Mitnahme (ohne Aufgabe des Besitzes, z.B. Teilnahme an einem Wettkampf).

Grundsätzlich ist zu beachten, dass der Umgang mit bestimmten Waffen und Munition generell verboten ist.
Beim Verbringen oder der Mitnahme von Waffen oder Munition aus Deutschland in einen Nicht-EU Staat ist nach dem Waffengesetz grundsätzlich keine waffenrechtliche Erlaubnis notwendig.

Hinweis

Island, Norwegen, die Schweiz und das Fürstentum Liechtenstein sind aufgrund von Assoziierungsabkommen, die mit der EU geschlossen wurden, waffenrechtlich wie andere EU-Mitgliedstaaten anzusehen.

Demzufolge sind bei Ausfuhren bzw. beim Verbringen oder der Mitnahme von Waffen oder Munition aus Deutschland in diese Länder die selben waffenrechtlichen Vorschriften wie beim Warenverkehr innerhalb der EU einzuhalten.

Weitere Informationen zum Warenverkehr mit Waffen und Munition in der EU
Weitere Informationen zu Waffen und Munition in den Fachthemen

Zu beachten sind daneben die Ausfuhrbestimmungen des Außenwirtschaftsrechts.

Weitere Informationen zum Außenwirtschaftsrecht in den Fachthemen

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