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Grenzüberschreitende Lieferantenerklärungen

Lieferantenerklärungen können grundsätzlich nur bei Warenbewegungen innerhalb der Europäischen Union verwendet werden.

Lieferantenerklärungen im Warenverkehr mit Ländern, die nicht zur Europäischen Union gehören, sind nur in bestimmten Fällen möglich. Sie werden daher auch als "grenzüberschreitende" Lieferantenerklärungen bezeichnet. Der Wortlaut ist verbindlich vorgegeben.

Übersicht der Wortlaute von Lieferantenerklärungen in den Fachthemen

Grenzüberschreitende Lieferantenerklärungen für Waren ohne Präferenzursprung

Im Warenverkehr mit bestimmten Ländern können zu Zwecken der vollständigen Kumulierung für Waren ohne Präferenzursprungseigenschaft grenzüberschreitende Lieferantenerklärungen verwendet werden. Weitere Informationen finden Sie in den Fachthemen.

Eingeschränkte und vollständige Kumulierung
Lieferantenerklärungen ohne Präferenzursprung

Grenzüberschreitende Lieferantenerklärungen für Waren mit Präferenzursprung

Im Rahmen der paneuropäischen und der Pan-Euro-Med-Kumulierung kann es erforderlich sein, einem Empfänger in der Türkei neben der Eigenschaft "Ware des freien Verkehrs" (durch eine Warenverkehrsbescheinigung A.TR.) auch die präferenzielle Ursprungseigenschaft zu bestätigen. Weitere Informationen finden Sie in den Fachthemen.

Paneuropäische und Pan-Euro-Med-Kumulierung
Lieferantenerklärungen mit Präferenzursprung

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