Endgültige Ausfuhr (Normalverfahren)
Verfahrensablauf bei der Warenausfuhr
Der Verfahrensablauf beim Ausfuhrverfahren besteht aus zwei Stufen. Die erste Stufe stellt die Eröffnung des Ausfuhrverfahrens bei der Ausfuhrzollstelle dar. Dabei gestellen Sie die Ware bei der für Ihren Geschäftssitz zuständigen Zollstelle. Gestellung heißt, es muss angezeigt werden, dass sich eine Ware, deren Ausfuhr beabsichtigt ist, bei der Zollstelle befindet.
Außerdem müssen Sie für die gestellte Ware eine elektronische Ausfuhranmeldung abgegeben. Hierbei können Sie sich auch direkt (Vertreter handelt in Ihrem Namen und für Ihre Rechnung) oder indirekt (Vertreter handelt in eigenem Namen und für Ihre Rechnung) vertreten lassen. Die Ausfuhrzollstelle überprüft die elektronische Ausfuhranmeldung und die Ausfuhrwaren zwecks Prüfung der Zulässigkeit der Ausfuhr. Wenn die Ausfuhr zulässig ist, stellt die Ausfuhrzollstelle ein Ausfuhrbegleitdokument (ABD) aus und überlässt die Waren zur Ausfuhr.
Informationen zur Ausfuhrzollstelle
In der zweiten Stufe gestellen Sie die Waren der Ausgangszollstelle, das ist die Zollstelle über die die Waren aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft exportiert werden, und legen das ABD vor. Die Ausgangszollstelle prüft, ob die Waren mit den im ABD aufgeführten Waren identisch sind. Wenn keine Unregelmäßigkeiten festgestellt werden, überlässt die Ausgangszollstelle die Waren zum Ausgang und beendet das Ausfuhrverfahren.
Informationen zur Ausgangszollstelle
Unter bestimmten Voraussetzungen ist es auch möglich,
- auf das zweistufige Ausfuhrverfahren zu verzichten und die Warenausfuhr im einstufigen Verfahren (sog. Kleinsendungen) direkt bei der Ausgangszollstelle abzuwickeln bzw.
- die Sendung mündlich direkt bei der Ausgangszollstelle anzumelden.
Weitere Informationen zur Warenausfuhr im einstufigen Verfahren (Fachthemen)