Seit dem 1. Januar 2008 können Unternehmen, die in der Europäischen Union ansässig und am Zollgeschehen beteiligt sind, den Status des Zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten () beantragen. Der Status berechtigt zu Vergünstigungen sicherheitsrelevanter Zollkontrollen und/oder Vereinfachungen gemäß den Zollvorschriften.
Ziel ist die Absicherung der durchgängigen internationalen Lieferkette ("supply chain") vom Hersteller einer Ware bis zum Endverbraucher. Der Status des Zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten ist in allen Mitgliedstaaten gültig und zeitlich nicht befristet.
Der Status kann in drei Varianten erteilt werden:
- AEO-Bewilligung "Zollrechtliche Vereinfachungen" (AEO C)
- AEO-Bewilligung "Sicherheit" (AEO S)
- AEO-Bewilligung "Zollrechtliche Vereinfachungen und Sicherheit" (AEO C und AEO S) (sogenannte kombinierte Bewilligung)
Die Varianten unterscheiden sich hinsichtlich ihrer Bewilligungsvoraussetzungen und den damit verbundenen Vorteilen.
Die gesetzlichen Bestimmungen zum Zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten ergeben sich im Wesentlichen aus:
- Art. 38 und 39 Zollkodex der Union (UZK)
- Art. 24 - 35 der Durchführungsverordnung (IA)
- Art. 26 - 30 der Delegierten Verordnung (DA)