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Anschreibung in der Buchführung des Anmelders bei der Ausfuhr

Im Rahmen der Anschreibung in der Buchführung des Anmelders bei der Ausfuhr gemäß Art. 182 Unionszollkodex (UZK) wird auf den elektronischen Datenaustausch zwischen dem Bewilligungsinhaber und der Zollverwaltung im Zeitpunkt der Warenbewegung verzichtet. Die Übersendung einer vereinfachten Ausfuhranmeldung ist nicht vorgesehen. Die Waren sind jedoch in der Buchführung des Anmelders anzuschreiben. Sie gelten zum Zeitpunkt ihrer Anschreibung als zur Ausfuhr überlassen (Gestellungsbefreiung).

Die angeschriebenen Ausfuhrvorgänge sind der zuständigen Ausfuhrzollstelle nachträglich elektronisch in einer ergänzenden Sammelausfuhranmeldung mitzuteilen.

Der Antrag auf Erteilung der Bewilligung ist mit Formular 0855 ("Antrag auf Bewilligung zur Abgabe von Zollanmeldungen in Form der Anschreibung in der Buchführung gem. Art. 182 UZK - Ausfuhr"), ggf. zusätzlich mit dem Formular 0501 ("Warenaufstellung für die Bewilligung Vereinfachte Zollanmeldung/Anschreibung in der Buchführung"), bei dem Hauptzollamt zu stellen, in dessen Bezirk der Ausführer seine Hauptbuchhaltung führt oder die Hauptbuchhaltung zugänglich ist.

Weitere Informationen zur Anschreibung in der Buchführung des Anmelders finden Sie in den Fachthemen:
Anschreibung in der Buchführung des Anmelders

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