Die Anwendung der Verfahrensvereinfachung einer vereinfachten Zollanmeldung gemäß Art. 166 Abs. 1 Unionszollkodex (UZK) ermöglicht dem Ausführer bei seiner Ausfuhrzollstelle zunächst eine Anmeldung abzugeben, bei der entweder gewisse Angaben oder Unterlagen fehlen. Die Überlassung der Waren erfolgt während der Öffnungszeiten der Ausfuhrzollstelle.
Die vereinfachte Anmeldung muss mindestens die gemäß Anhang 9 Anlage A Delegierte Verordnung zum UZK mit Übergangsbestimmungen (TDA) erforderlichen Angaben enthalten.
Für die Ausfuhr wesentliche Unterlagen, wie z.B. Ausfuhrgenehmigungen und -lizenzen, sind zusammen mit der vereinfachten Zollanmeldung abzugeben.
30 Tage nach Annahme der vereinfachten Anmeldung müssen die fehlenden Angaben ergänzt und die fehlenden Unterlagen nachgereicht werden.
Weitere Informationen zur vereinfachten Zollanmeldung ohne förmliche Bewilligung finden Sie in den Fachthemen