Bei der Zentralen Zollabwicklung fallen der Ort der Anmeldung und der Ort der Gestellung auseinander. Bei der Ausfuhr ergeben sich zunächst keine Änderungen im Verhältnis zur bisherigen Praxis bei der Einzigen Bewilligung. Die Zentrale Zollabwicklung bleibt bis auf Weiteres nur mitgliedstaatenübergreifend zulässig.
Weitere Informationen zum Thema "Mitgliedstaatenübergreifende Bewilligung" erhalten Sie in den Fachthemen: