Von einer vorübergehenden Ausfuhr wird gesprochen, wenn die Waren das Zollgebiet der Union zwar verlassen, aber zu diesem Zeitpunkt schon feststeht, dass sie zur Wiedereinfuhr innerhalb eines bestimmten Zeitraums vorgesehen sind.
Dabei wird unterschieden zwischen
- dem internen Versandverfahren (Beförderung von Unionswaren zwischen zwei Orten im Zollgebiet der Union, wenn diese das Zollgebiet der Union kurzzeitig verlassen - z.B. Transport von Deutschland nach Italien über die Schweiz) oder
der Nutzung einer der folgenden Möglichkeiten:
- Verwendung eines Carnet A.T.A. zur vorübergehenden Verwendung (ausgestellt durch die zuständige Industrie- und Handelskammer inklusive der jeweiligen Wiedereinfuhrfrist),
- die passive Veredelung als besonderes Zollverfahren (Art. 5 Nr. 16 Buchstabe b), Art. 210 Buchstabe d) UZK oder
- die Abgabe einer Ausfuhranmeldung zur vorübergehenden Ausfuhr und anschließende Wiedereinfuhr als Rückware in unverändertem Zustand. Diese Waren können unter bestimmten Voraussetzungen abgabenbegünstigt in den zollrechtlich freien Verkehr wiedereingeführt werden (siehe dazu "weitere Informationen").