Wenn Nichtgemeinschaftswaren, die
- sich in einem Zollverfahren mit wirtschaftlicher Bedeutung befanden, wie z.B. nach der vorübergehenden Verwendung, der aktiven Veredelung oder dem Zolllagerverfahren, oder
- in einer Freizone bzw. einem Freilager gelagert wurden,
nach der Einfuhr in das Zollgebiet der Gemeinschaft keinen Statuswechsel erfahren haben, aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft ausgeführt werden, spricht man von Wiederausfuhr.
Für die Wiederausfuhr werden die Zollbestimmungen über das Ausfuhrverfahren sinngemäß angewendet. Ist für die Wiederausfuhr von Nichtgemeinschaftswaren keine Zollanmeldung erforderlich, so ist grundsätzlich die Abgabe einer summarische Ausgangsanmeldung oder eine Wiederausfuhrmitteilung erforderlich.
Im Wiederausfuhrverfahren sind, wie im Ausfuhrverfahren, in vielen Fällen Vereinfachungen im Verfahrensablauf vorgesehen.