Welchen präferenziellen Ursprung haben Handelswaren?
Bei Handelswaren ergibt sich der präferenzielle Ursprung aus den Ihnen dafür vorliegenden präferenziellen "Vorpapieren".
Bezug von Handelswaren mit Ursprung in der Europäischen Union (bzw. Gemeinschaft)
Haben Sie Handelswaren mit Ursprung von einem Zulieferer innerhalb der Europäischen Union - auch innerhalb Deutschlands - bezogen, so dient als Vorpapier die Lieferantenerklärung für Waren mit Präferenzursprung.
Beim Export in Länder der Pan-Europa-Mittelmeer-Zone gelten Handelswaren, die Sie mit einem nachgewiesenen Ursprung im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) bezogen haben, als Erzeugnisse mit Präferenzursprung in der EU.
Neben der EU gehören zum EWR Island, Liechtenstein und Norwegen.
Länder der Pan-Europa-Mittelmeer-Zone sind Ägypten, Färöer-Inseln, Island, Israel, Jordanien, Libanon, Liechtenstein, Marokko, Norwegen, Schweiz, Syrien, Tunesien, Türkei (EGKS-Waren und Waren der Agrarregelung) und Westjordanland und der Gazastreifen.
Basisinformation zu Lieferantenerklärungen
Informationen zu Lieferantenerklärungen mit Präferenzursprung
Bezug von Handelswaren mit Ursprung in bestimmten Partnerstaaten bei Kumulierung
Im Rahmen der Kumulierung können Sie unter bestimmten Voraussetzungen nicht nur für Ursprungserzeugnisse der EU Präferenznachweise ausstellen, sondern auch für Waren mit Ursprung in einem anderen Land der Kumulierungszone.
Informationen zur Kumulierung
Mit welchem Dokument der Ursprung in diesen Ländern nachzuweisen ist, hängt davon ab, ob Sie diese Waren selbst importiert haben oder ein anderes Unternehmen innerhalb der Europäischen Union (Deutschland oder anderer Mitgliedstaat) sie eingeführt und anschließend an Sie geliefert hat.
Wenn Sie die Handelswaren selbst importiert haben, gilt als präferenzielles "Vorpapier" der in der jeweiligen Präferenzregelung vorgesehene Präferenznachweis.
Wenn Ihre Handelswaren vorher durch ein anderes Unternehmen importiert wurden, benötigen Sie von diesem Unternehmen ebenfalls eine Lieferantenerklärung für Waren mit Präferenzursprung.
Lieferantenerklärungen sind keine Präferenznachweise!
Bei Ausfuhren in einen Nicht-EU-Staat müssen Sie zum Nachweis des Ursprungs einen Präferenznachweis ausfertigen oder vom Zollamt ausstellen lassen.
Eine Lieferantenerklärung dient dabei lediglich als Grundlage für die spätere Ausfertigung bzw. Ausstellung eines Präferenznachweises, wenn Sie Ihre Handelsware in einen Nicht-EU-Staat ausführen. Mit dem Präferenznachweis kann Ihr Kunde dann im Bestimmungsland unter bestimmten Voraussetzungen eine sogenannte Zollpräferenz in Anspruch nehmen.
Weitergehende Informationen zu Handelswaren in den Fachthemen
Informationen zur Ausstellung oder Ausfertigung von Präferenznachweisen