Waren, die Sie nicht vollständig gewonnen oder hergestellt haben, können dennoch einen präferenziellen Ursprung erwerben. Hierzu müssen die Produkte ausreichend be- oder verarbeitet werden. Dabei muss in jedem Fall mehr als eine Minimalbehandlung erfolgen und anhand von Verarbeitungslisten geprüft werden, ob eine ausreichende Be- oder Verarbeitung vorliegt.
Für alle eingesetzten Vormaterialien werden Nachweispapiere, die entsprechende Angaben zum Ursprung Ihrer verwendeten Vormaterialien enthalten, benötigt.
Grundsätzlich müssen alle Be- oder Verarbeitungsschritte, die zum Erwerb der Ursprungseigenschaft beitragen, ohne Unterbrechung in der EU durchgeführt werden.
In zahlreichen Präferenzabkommen ist ein Draw-Back-Verbot vorgesehen. Diese auch als Verbot der Zollrückvergütung oder Zollbefreiung bezeichnete Voraussetzung bedeutet, dass sich die verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft im zollrechtlich freien Verkehr befinden müssen.
Weitere Informationen zur Ausreichenden Be- oder Verarbeitung in den Fachthemen