Welche artenschutzrechtlichen Bestimmungen sind bei der Durchfuhr durch Deutschland zu beachten?
Es muss zwischen zwei Fallkonstellationen unterschieden werden:
Durchfuhr durch Deutschland mit anschließendem Verbleib in der EU
Wird eine artengeschützte Ware aus einem Drittland (Nicht-EU-Staat) nach Deutschland verbracht und anschließend in ein anderes EU-Land weitertransportiert, ist beim EU-Eintritt die Ware in vollem Umfang artenschutzrechtlich abzufertigen. Es besteht also grundsätzlich eine Genehmigungspflicht.
Lesen Sie bitte in diesem Zusammenhang die Seite "Einfuhr aus einem Nicht-EU-Staat".
Informationen zur Einfuhr aus einem Nicht-EU-Staat
Durchfuhr durch Deutschland mit anschließendem Weitertransport in einen Nicht-EU-Staat
Wird eine artengeschützte Ware aus einem Drittland (Nicht-EU-Staat) nach Deutschland verbracht und anschließend in einen anderen Nicht-EU-Staat weitertransportiert, so findet grundsätzlich keine artenschutzrechtliche Abfertigung statt. Für gewisse Arten, die einen höheren Schutzstatus genießen, ist jedoch das Ausfuhrdokument des Herkunftslandes erforderlich.