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Artenschutz

Welche artenschutzrechtlichen Bestimmungen sind bei der Durchfuhr durch Deutschland zu beachten?

Es muss zwischen zwei Fallkonstellationen unterschieden werden:

Durchfuhr durch Deutschland mit anschließendem Verbleib in der EU

Wird eine artengeschützte Ware aus einem Drittland (Nicht-EU-Staat) nach Deutschland verbracht und anschließend in ein anderes EU-Land weitertransportiert, ist beim EU-Eintritt die Ware in vollem Umfang artenschutzrechtlich abzufertigen. Es besteht also grundsätzlich eine Genehmigungspflicht.

Lesen Sie bitte in diesem Zusammenhang die Seite "Einfuhr aus einem Nicht-EU-Staat".

Informationen zur Einfuhr aus einem Nicht-EU-Staat

Durchfuhr durch Deutschland mit anschließendem Weitertransport in einen Nicht-EU-Staat

Wird eine artengeschützte Ware aus einem Drittland (Nicht-EU-Staat) nach Deutschland verbracht und anschließend in einen anderen Nicht-EU-Staat weitertransportiert, so findet grundsätzlich keine artenschutzrechtliche Abfertigung statt. Für gewisse Arten, die einen höheren Schutzstatus genießen, ist jedoch das Ausfuhrdokument des Herkunftslandes erforderlich.

Weitere Informationen zum Artenschutz in den Fachthemen

Hinweis

Beachten Sie bitte, dass außerdem das Tiergesundheitsrecht, das Tierschutzrecht sowie die Vorschriften des Pflanzenschutzes betroffen sein könnten.

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