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Durchfuhrbeschränkungen für Folterwerkzeuge nach der Anti-Folter-Verordnung

Am 20. Februar 2019 trat die Verordnung (EU) 2019/125 des Parlamentes und des Rates vom 16. Januar 2019 - die sogenannte Anti-Folter-Verordnung - in Kraft. Diese konsolidierte Verordnung löst die vorherige Verordnung (EG) Nr. 1236/2005 ab, die mit der neuen Anti-Folter-Verordnung aufgehoben wurde.

Zweck dieser Verordnung ist die Überwachung des Drittlandshandels mit Gütern, die für Folgendes verwendet werden könnten:

  • zur Vollstreckung der Todesstrafe
  • zum Zweck der Folter
  • für andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe

Kernpunkt der Verordnung sind die Güterlisten der Anhänge II, III und IIIa. Hier sind Waren gelistet, die als Folterwerkzeuge gelten und von Embargomaßnahmen - wie zum Beispiel Durchfuhrverboten - betroffen sind.

In Anhang II sind Güter gelistet, die ausschließlich zur Vollstreckung der Todesstrafe oder zum Zweck der Folter und anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe dienen, beispielsweise:

  • Galgen und Fallbeile
  • elektrische Stühle zur Hinrichtung von Menschen
  • Gaskammern
  • bestimmte Elektroschockgeräte
  • Schlagstöcke mit Metallstacheln
  • Peitschen mit mehreren Riemen

Diese Güter wurden konstruiert für die Hinrichtung von Menschen oder um auf nicht angemessene Weise auf Menschen Zwang auszuüben oder zur Bekämpfung von Ausschreitungen und Unruhen.

Die Durchfuhr von Gütern, die in Anhang II der Anti-Folter-Verordnung gelistet sind, ist grundsätzlich verboten. Ausnahmen vom Verbot sind nur möglich, wenn es sich um Güter handelt, die aufgrund ihrer historischen Bedeutung ausschließlich zum Zweck der öffentlichen Ausstellung in einem Museum verwendet werden. Voraussetzung dafür ist allerdings eine Genehmigung der zuständigen Behörde.

In Anhang III sind dagegen Güter gelistet, die außer zum Zweck der Folter und anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe auch andere Verwendung finden können, wie zum Beispiel:

  • Fesseln und Einzelschellen
  • Spuckschutzhauben
  • bestimmte tragbare Elektroimpulswaffen
  • tragbare Waffen und Ausrüstungen zur Bekämpfung von Ausschreitungen und Unruhen (wie Tränengas oder Pfefferspray)

Anhang IV listet Güter, die zur Vollstreckung der Todesstrafe verwendet werden könnten. Dabei handelt es sich um:

  • kurz und intermediär wirkende Barbiturate und deren Erzeugnisse (wie pharmazeutische Produkte)

Die Durchfuhr von Gütern der Anhänge III und IV ist grundsätzlich genehmigungsfrei möglich, wenn diese in einem externen Versandverfahren gemäß Artikel 266 des Unionszollkodex (Verordnung (EU) Nr. 952/2013) befördert werden. Allerdings ist die Durchfuhr dieser Güter dann verboten, wenn bekannt ist, dass Teile der Lieferung dazu bestimmt sind, zu Folter oder zu anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe in einem Drittland verwendet zu werden.

Zuständige Behörde nach Anhang I der Anti-Folter-Verordnung

Die Behörden der einzelnen Mitgliedstaaten, die für Genehmigungen zuständig sind, sind im Anhang I der Verordnung aufgelistet.

Für die Bundesrepublik Deutschland sind Genehmigungsanträge an folgende Stelle zu richten:

Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)
Frankfurter Straße 29-35
D-65760 Eschborn
Tel.: 06196 908-0
Fax: 06196 908-1800
E-Mail: ausfuhrkontrolle­@bafa.bund.de

Weitere Informationen zu Durchfuhrbeschränkungen für Folterwerkzeuge in den Fachthemen

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