Explosionsgefährliche Stoffe
Das deutsche Sprengstoffrecht umfasst explosionsgefährliche Stoffe, wie zum Beispiel Explosivstoffe (Schwarzpulver, Nitroglycerin etc.) und pyrotechnische Sätze sowie pyrotechnische Gegenstände (Feuerwerkskörper) und Zünd- und Anzündmittel.
Im Rahmen der Überwachung des grenzüberschreitenden Warenverkehrs wirkt die Zollverwaltung bei der Überwachung der sprengstoffrechtlichen Erfordernisse mit.
Eine Durchfuhr von explosionsgefährlichen Stoffen durch Deutschland ist nur zulässig, wenn der Durchführer über eine entsprechende sprengstoffrechtliche Erlaubnis verfügt. Dabei besteht eine ausdrückliche Anmelde- und Vorführpflicht bei den Zollstellen.
In Deutschland ist die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) für die stoff- bzw. gegenstandsbezogenen Zuordnungen, Nachweise und Zulassungen der explosionsgefährlichen Stoffe zuständig. Die Erlaubnisse werden von der für den Wohnsitz des Einführers sprengstoffrechtlich zuständigen Landesbehörde nach Überprüfung der erforderlichen Fachkenntnis erteilt. Dies kann je nach Region z.B. das Ordnungsamt, das Gewerbeaufsichtsamt oder auch das Amt für Arbeitsschutz sein.
Die Schweiz, Norwegen, Island und das Fürstentum Liechtenstein sind aufgrund eines mit der EU geschlossenen Assoziierungsabkommens in Bezug auf Explosivstoffe sowie pyrotechnische Sätze kein Drittland, sondern anderen Mitgliedstaaten gleichgestellt. Dies gilt nicht für pyrotechnische Gegenstände.
Weitere Informationen zu explosionsgefährlichen Stoffen in den Fachthemen