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Waffen und Munition

Das deutsche Waffengesetz umfasst Schusswaffen, ihnen gleichgestellte Gegenstände und bestimmte tragbare Gegenstände sowie Munition (Anlage 1 Abschnitt 1 Waffengesetz).

Während die Erteilung waffenrechtlicher Genehmigungen und Erlaubnisse in den Zuständigkeitsbereich der gemeindlichen Ordnungsämter, der Kreisverwaltungsbehörden oder der Kreispolizeibehörden fällt, überwacht die Zollverwaltung den Warenverkehr an den Außengrenzen der Europäischen Gemeinschaft und den innergemeinschaftlichen Warenverkehr durch mobile Kontrollen. Waffen und Munition sind bei dem Verbringen oder der Mitnahme aus einem Nicht-EU-Staat bei der Zollstelle unaufgefordert anzumelden.

Das Waffengesetz unterscheidet grundsätzlich zwischen Verbringen (Aufgabe des Besitzes, z.B. Verkauf) und Mitnahme (ohne Aufgabe des Besitzes, z.B. Teilnahme an einem Wettkampf). Das Verbringen oder die Mitnahme durch Deutschland ist grundsätzlich erlaubnispflichtig. Die Erlaubnis muss bereits vor dem Transport durch Deutschland von der deutschen waffenrechtlich zuständigen Verwaltungsbehörde ausgestellt werden. Bestimmte Waffen oder Munition dürfen durch volljährige Personen erlaubnisfrei durch Deutschland mitgenommen oder verbracht werden.

Grundsätzlich ist zu beachten, dass der Umgang mit bestimmten Waffen und Munition generell verboten ist.

Weitere Informationen zu Waffen und Munition in den Fachthemen

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