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Schutz des Kulturgutes

Der Handel mit Kunstwerken und Antiquitäten ist in Europa zu einem echten Wirtschaftsfaktor geworden. Der Bedarf an Kulturgütern ist scheinbar so groß, dass auch die illegale Beschaffung und der Handel mit gestohlenen Kunstgegenständen enorm ansteigen.

Vor allem die grenzüberschreitenden Aktivitäten von Gruppierungen, die Kirchenschätze aus Osteuropa oder archäologische Funde aus illegalen Grabungsstätten des früheren Mesopotamien (hauptsächlich aus der Gegend des heutigen Irak) zum Gegenstand haben, nehmen stark zu.

Um derartige Aktivitäten einzudämmen und einen wirksamen Schutz gegen Verlust und Zerstörung von Kulturgütern zu erreichen, wurden nationale und internationale gesetzliche Vorschriften wie Einfuhrverbote erforderlich. Die Zollverwaltung wirkt bei der Überwachung der bestehenden Einfuhrverbote mit und unterstützt auf diese Weise, dass die in Deutschland und der Europäischen Union zum Schutz des Kulturgutes geltenden Regelungen bei eingeführten Waren beachtet werden.

Einfuhrverbote in die Europäische Union bestehen in den nachfolgenden Bereichen.

Schutz des irakischen Kulturgutes

Die kriegerischen Auseinandersetzungen im Irak im Rahmen der Golfkriege haben dort zu zahlreichen Plünderungen von Museen sowie zu illegalen Grabungen in archäologisch interessanten Gebieten geführt. Zahlreiche im Irak illegal erworbene Kulturgüter sind in der Folge außer Landes gebracht worden oder sie werden weiterhin gesetzeswidrig aus ihrem Ursprungsland geschmuggelt, um sie auf dem europäischen Kunstmarkt anzubieten.

Durch Art. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1210/2003 vom 7. Juli 2003 über bestimmte spezifische Beschränkungen in den wirtschaftlichen und finanziellen Beziehungen zu Irak wurde es unter anderem untersagt, irakische Kulturgüter und andere Gegenstände von archäologischer, historischer, kultureller, besonderer wissenschaftlicher und religiöser Bedeutung in die Europäische Union einzuführen. Dies gilt dann, wenn sie von irakischen Orten illegal entfernt oder unter Verstoß gegen irakische Bestimmungen aus dem Irak verbracht worden sind.
Ausgenommen hiervon sind lediglich Kulturgüter, die nachweislich entweder vor dem 6. August 1990 aus dem Irak ausgeführt wurden oder zum Zweck der Rückführung in den Irak ausgeführt werden.

Rote Liste der gefährdeten Kulturgüter des Irak (2003 - in englischer Sprache)PDF | 160 KB | Datei ist nicht barrierefrei
Rote Liste der gefährdeten Kulturgüter des Irak (2015)PDF | 160 KB | Datei ist nicht barrierefrei

Schutz des syrischen Kulturgutes

Der verbotene Handel mit Kulturgütern aus Syrien hat inzwischen besorgniserregende Ausmaße angenommen. Durch illegale Ausgrabungen vor Ort werden historische Fundorte und Kulturschätze unwiederbringlich zerstört.

Es besteht ein Einfuhr- und Weitergabeverbot für Kulturgüter, die zum kulturellen Eigentum Syriens gehören, sowie für sonstige Gegenstände archäologischer, historischer, kultureller oder besonderer wissenschaftlicher oder religiöser Bedeutung. Anhang XI der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 vom 18. Januar 2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien enthält eine Liste entsprechender Güter. Die Auflistung ist jedoch nicht abschließend. Gleichfalls verboten ist die Bereitstellung dazugehöriger Vermittlungsdienste. Die Verbote gelten nicht, wenn die Güter nachweislich vor dem 15. März 2011 aus Syrien ausgeführt wurden oder auf sichere Weise an ihren rechtmäßigen Besitzer in Syrien zurückgegeben werden.

Rote Liste der gefährdeten Kulturgüter SyriensPDF | 160 KB | Datei ist nicht barrierefrei

Schutz von Kulturgut aus Drittstaaten

Um dem illegalen Handel mit Kulturgütern und der Plünderung archäologischer Stätten sowie Raubgrabungen zu begegnen, hat die Europäische Kommission Maßnahmen zum Schutz von Kulturgut aus Drittstaaten getroffen. Die Verordnung (EU) 2019/880 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über das Verbringen und die Einfuhr von Kulturgütern schützt Kulturgut aus Drittstaaten vor illegaler Verbringung in das Zollgebiet der Union und seiner dortigen Vermarktung.

Gemäß Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2019/880 ist es verboten, Kulturgüter nach Teil A des Anhangs dieser Verordnung in das Zollgebiet der Union zu verbringen, wenn sie illegal aus einem Drittstaat ausgeführt wurden.

Rote Listen Datenbank (in englischer Sprache)

Kulturgut eines UNESCO-Vertragsstaats

Das UNESCO-Übereinkommen vom 14. November 1970 über Maßnahmen zum Verbot und zur Verhütung der rechtswidrigen Einfuhr, Ausfuhr und Übereignung von Kulturgut soll einerseits den illegalen Handel mit Antiken und Kunstgegenständen verhindern und andererseits die unrechtmäßige Verbringung von Kulturgut eines Vertragsstaats rückgängig machen.

Geschützte Kulturgüter aus einem Vertragsstaat (§ 2 Abs. 1 Nr. 19 Kulturgutschutzgesetz) dürfen nur eingeführt werden, wenn die Ausfuhr aus dem Vertragsstaat erlaubt ist. Die Rechtmäßigkeit der Ausfuhr aus dem Vertragsstaat ist nachzuweisen. Als Nachweis der rechtmäßigen Ausfuhr sind durch den Anmelder Ausfuhrgenehmigungen oder sonstige Bestätigungen des Vertragsstaats vorzulegen.

Kulturgüter im Sinne des UNESCO-Übereinkommens sind die von einem Staat aus religiösen oder weltlichen Gründen als für Archäologie, Vorgeschichte, Geschichte, Literatur, Kunst oder Wissenschaft besonders wichtig bezeichneten Güter, die einer der in Art. 1 des UNESCO-Übereinkommens genannten Kategorien angehören.

Vertragsstaaten des UNESCO-Übereinkommens sind die unter www.unesco.org aufgeführten Staaten.

www.unesco.org

Weitergehende Informationen hierzu können der gemeinsamen Internetseite der Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien und der Kulturgutschutzbehörden der Länder entnommen werden.

Weitere Informationen zum Schutz des Kulturgutes in den Fachthemen
Rote Listen Datenbank (in englischer Sprache)

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