Lebens- und Futtermittel aus Nicht-EU-Staaten
Der Handel mit sicheren und bekömmlichen Lebensmitteln ist ein wichtiger Aspekt für die Gewährleistung der Gesundheit und des Wohlergehens der Bürger. Das europäische und nationale Lebensmittelrecht beinhaltet Maßnahmen, die ein hohes Gesundheitsschutzniveau gewährleisten.
Was sind Lebensmittel?
Unter Lebensmittel sind alle Erzeugnisse oder Stoffe zu verstehen, die dazu bestimmt sind oder von denen man erwartet, dass sie vom Menschen verzehrt werden. Dabei kommt es auf die Verarbeitungsstufe nicht an. Das heißt, dass auch unverarbeitete oder teilweise verarbeitete Erzeugnisse oder Stoffe Lebensmittel sein können. Zu den Lebensmitteln zählen auch sogenannte Nahrungsergänzungsmittel, sofern sie überwiegend der Ernährung oder dem Genuss dienen; ferner auch Wasser. Als Lebensmittel gelten schließlich auch lebende Tiere, die für das Inverkehrbringen zum menschlichen Verzehr hergerichtet worden sind. Auch Kaugummi und Getränke fallen unter den Lebensmittelbegriff.
Hierbei ist zwischen Lebensmitteln tierischen Ursprungs und Lebensmitteln nicht tierischen Ursprungs zu unterscheiden.
Was sind Lebensmittel tierischen Ursprungs?
Zu den Lebensmitteln tierischen Ursprungs zählen beispielsweise Fleisch von Rindern, Schweinen und Geflügel, Milch und Milcherzeugnisse ebenso wie Fisch und Fischerzeugnisse. Ferner sind auch Honig und Muscheln Lebensmittel tierischen Ursprungs.
Alle Lebensmittel tierischen Ursprungs müssen neben den lebensmittelrechtlichen Anforderungen immer auch die tiergesundheitsrechtlichen Anforderungen erfüllen. Daher ist den Zollstellen für solche Lebensmittel immer ein Gemeinsames Gesundheitseingangsdokument (GGED-P) bei der Überführung in ein Zollverfahren vorzulegen.
Informationen zum Tiergesundheitsrecht
Was sind Lebensmittel nicht tierischen Ursprungs?
Beispiele für Lebensmittel nicht tierischen Ursprungs sind Obst und Gemüse, Gewürze und Nüsse. Zum Schutz der Gesundheit der Verbraucher bestehen für einige dieser Lebensmittel aus bestimmten Nicht-EU-Staaten besondere Überwachungsmaßnahmen. Diese Maßnahmen sehen unter anderem vor, dass den Zollstellen besondere lebensmittelrechtliche Dokumente, wie z.B. ein Gemeinsames Gesundheitseingangsdokument (GGED-D), bei der Überführung in ein Zollverfahren vorzulegen sind.
Informationen zu Lebensmitteln nicht tierischen Ursprungs
Des Weiteren können Lebensmittel, sofern es sich um bestimmte Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse (wie Obst und Gemüse) handelt, auch pflanzengesundheitsrechtlichen Regelungen unterliegen. Je nach Warenart und Herkunftsland kann es sein, dass zur Überführung in ein Zollverfahren die Vorlage eines Gemeinsamen Gesundheitseingangsdokument (GGED-PP) erforderlich ist.
Informationen zur Einfuhr von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen
Bestimmungen für Lebensmittel für besondere Zwecke
Besondere zusätzliche Bestimmungen bestehen für Labaustauschstoffe zusätzliche Regelungen zu beachten. Bei Labaustauschstoffen handelt es sich um Erzeugnisse mikrobiellen Ursprungs, die in der Käseherstellung verwendet werden.
Informationen zu Labaustauschstoffen
Welche Erzeugnisse sind keine Lebensmittel?
Obwohl sie vom Menschen aufgenommen oder verzehrt werden, handelt es sich bei Arzneimitteln, kosmetischen Mitteln und Tabak, Substituten für Tabakwaren oder Tabakerzeugnissen nicht um Lebensmittel.
Für die genannten Erzeugnisse bestehen eigene rechtliche Grundlagen, die zu beachten sind.
Informationen zu Arzneimitteln
Informationen zu Tabak, Substituten für Tabakwaren oder Tabakerzeugnissen
Was sind Futtermittel?
Als Futtermittel gelten alle Erzeugnisse oder Stoffe, die dazu bestimmt sind, oral an Tiere verfüttert zu werden. Ebenso wie bei den Lebensmitteln kommt es auf die Verarbeitungsstufe nicht an, sodass auch unverarbeitete oder teilweise verarbeitete Erzeugnisse oder Stoffe Futtermittel sein können.
Man unterscheidet zwischen Futtermitteln tierischen Ursprungs und Futtermitteln nicht tierischen Ursprungs. Für Futtermittel sind gegebenenfalls bestimmte Dokumente bei der Einfuhr vorgesehen. Im Einzelfall sollte hier vorab mit der Futtermittelüberwachungsbehörde Kontakt aufgenommen werden.
Welche Aufgabe hat die deutsche Zollverwaltung in Bezug auf Lebens- und Futtermittel?
Im Rahmen der ihr zustehenden Befugnisse wirkt die deutsche Zollverwaltung bei der Überwachung der Einfuhr von Lebens- und Futtermitteln aus Ländern, die nicht der EU angehören, dahingehend mit, dass sie mit den zuständigen Lebens- und Futtermittelüberwachungsbehörden zusammenarbeitet.
Im Grundsatz kann in Deutschland für Lebens- und Futtermittel bei jeder beliebigen Zollstelle eine Zollanmeldung abgegeben werden.
Welche Behörden sind in Deutschland für die Überwachung von Lebens- und Futtermitteln zuständig?
Auf Bundesebene ist das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft für das Lebens- und Futtermittelrecht zuständig. Dieses wird unter anderem durch das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit unterstützt.
Die Überwachung der Einhaltung der lebens- und futtermittelrechtlichen Bestimmungen ist in Deutschland Aufgabe der jeweils zuständigen Lebens- oder Futtermittelüberwachungsbehörden der Bundesländer. Diese treffen die Entscheidung, ob ein Lebens- oder Futtermittel die Voraussetzung für die Einfuhr erfüllt.
Bitte informieren Sie sich rechtzeitig bei der für Sie jeweils zuständigen Lebens- bzw. Futtermittelüberwachungsbehörde über die jeweils geltenden Bestimmungen für Lebens- und Futtermittel.
Wo erhalte ich weitergehende Informationen?
Weitere Informationen erhalten Sie beim Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, beim Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit und bei den zuständigen obersten Landesbehörden.