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Wein

Wie andere Lebensmittel auch, müssen Wein bzw. Weinerzeugnisse gesundheitlich unbedenklich sein, das heißt, sie dürfen keine Schadstoffe enthalten. Zum Schutz der menschlichen Gesundheit ist die Einfuhr von Wein daher strengen wein- und lebensmittelrechtlichen Bestimmungen unterworfen. Die Zollverwaltung wirkt im Rahmen der Überwachung von grenzüberschreitenden Weineinfuhren in Zusammenarbeit mit den zuständigen Landesbehörden auch bei der Weinkontrolle mit.

Welche rechtlichen Grundlagen gibt es?

Für Wein und Weinerzeugnisse bestehen eine Vielzahl von Rechtsvorschriften sowohl auf europäischer als auch auf nationaler Ebene.

Im Rahmen der nationalen Rechtsvorschriften sind, neben den allgemeinen lebensmittelrechtlichen Bestimmungen des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs (LFGB), insbesondere die spezifischen Bestimmungen für Wein und Weinerzeugnisse, wie z.B. das Weingesetz und die Weinüberwachungsverordnung, zu nennen.

An europäischen Rechtsvorschriften sind insbesondere die Bestimmungen des Marktordnungsrechts für Wein und Weinerzeugnisse, wie z.B. Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 (GMO), die Verordnungen (EU) Nr. 2019/33 und 2018/273 sowie die Verordnung (EG) Nr. 555/2008 zu nennen.

Was ist Wein?

Unter Wein ist ein durch alkoholische Gärung entstandenes Getränk aus frischen Weintrauben oder Traubenmost mit einem Alkoholgehalt von 1,2 Vol.-% bis 15 Vol.-% zu verstehen.

Welche Aufgabe hat die Zollverwaltung in Bezug auf Wein?

Im Rahmen der ihr zustehenden Befugnisse wirkt die Zollverwaltung bei der Überwachung der Ein- und Ausfuhr von Wein und Weinerzeugnissen aus Ländern, die nicht der Europäischen Union angehören, dahingehend mit, dass sie mit den zuständigen Überwachungsbehörden zusammenarbeitet.

In Deutschland kann für Wein und Weinerzeugnisse nur bei sogenannten befugten Zollstellen eine Zollanmeldung abgegeben werden. Diese befugten Zollstellen sind in der allgemeinen Dienststellensuche mit dem Kommentar "Einfuhr von Erzeugnissen nach § 32 Abs. 1 WeinÜV" gekennzeichnet. Bitte verwenden Sie links den Filter "Abfertigungsbefugnisse".

Allgemeine Dienststellensuche

Was muss noch bei der Einfuhr beachtet werden?

Aus einem Nicht-EU-Staat darf Wein nur eingeführt werden, wenn er zur Einfuhr zugelassen ist. Über die Zulassung zur Einfuhr entscheiden die dazu befugten Zollstellen. Die Zulassung wird erteilt, sofern alle hierfür erforderlichen Voraussetzungen vorliegen. Insbesondere muss der Wein bzw. das Weinerzeugnis eine gesundheitlich unbedenkliche Beschaffenheit aufweisen und zum Verzehr geeignet sein. Ferner sind die geltenden Vorschriften der EU zu beachten, die die Vorlage eines begleitenden Einfuhrdokuments V I 1 sowie die besondere Kennzeichnung und Aufmachung des eingeführten Weines oder Weinerzeugnisses vorschreiben. Zu dieser besonderen Kennzeichnung und Aufmachung gehören beispielsweise Angaben zur geografischen Herkunft, zur Kategorie des Weines oder Weinerzeugnisses sowie zur Person des Einführers.

Wer ist für die Weinüberwachung zuständig?

Verantwortlich für die Einhaltung der allgemeinen lebensmittelrechtlichen und spezifischen weinrechtlichen Bestimmungen ist grundsätzlich der Hersteller bzw. die Person, die den Wein und das Weinerzeugnis in den Verkehr bringt oder einführt. Unabhängig davon obliegt den jeweils zuständigen Lebensmittelüberwachungsbehörden der Bundesländer die Überwachung der Einhaltung dieser Bestimmungen in Deutschland. Im Rahmen der Einfuhr aus einem Nicht-EU-Staat überwachen und kontrollieren die dazu befugten Zollstellen, ob der Wein oder das Weinerzeugnis die Voraussetzungen für die Einfuhr in die EU erfüllt und die Einfuhrdokumente mit den erforderlichen Angaben vorliegen.

Hinweis

Bitte informieren Sie sich frühzeitig bei der für Sie jeweils zuständigen Überwachungsbehörde über die jeweils geltenden Bestimmungen für Wein, da bei der Abfertigung alle notwendigen Entscheidungen bereits getroffen sein müssen bzw. die erforderlichen Dokumente hierfür vorliegen müssen!

Weitere Informationen zu Wein in den Fachthemen

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