Zoll

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Marken- und Produktpiraterie

Der Zoll kann Waren aus Nicht-EU-Staaten, die im Verdacht stehen Ihr Recht geistigen Eigentums (z.B. Marken und Patente) zu verletzen, gemäß der Verordnung (EU) Nr. 608/2013, auf Ihren Antrag hin anhalten. Sie als Inhaber des Rechts haben dann die Möglichkeit, die in Frage stehenden Waren zu überprüfen. Erhärtet sich der Verdacht der Fälschung, können Sie die gegen die Einfuhr der Ihre Rechte geistigen Eigentums verletzenden Waren vorgehen.

Darüber hinaus werden gemäß der nationalen Schutzrechtsvorschriften (z.B. § 146 Markengesetz) auf Ihren Antrag hin auch Parallelimporte Ihrer Produkte vom Zoll beschlagnahmt.

Sollten Sie als Verband Inhaber einer geografischen Herkunftsangabe sein und feststellen, dass Unternehmen außerhalb Ihres geografischen Gebiets, die für Sie geschützte geografische Herkunftsangabe benutzen, dann können Sie mithilfe der Zollbehörden verhindern, dass diese "Mogelpackungen" auf den europäischen Markt gelangen.

Ausführliche Informationen zu den Rechtsgrundlagen und zum Verfahrensablauf finden Sie im Bereich Fachthemen.

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