Zoll

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Was ist Artenschutz?

Das Artenschutzrecht stellt ganze Populationen bestimmter Arten unter Schutz, um so deren Aussterben zu verhindern. Betroffen sind Pflanzen und Tiere in ihren natürlichen Beständen.
Der Artenschutz leistet somit einen wichtigen Beitrag zum Erhalt der Artenvielfalt und nicht zuletzt zur Stabilität des gesamten Ökosystems. Hiervon zu unterscheiden ist das Tierschutzrecht, das Tiere als Individuum, nicht als Population schützt.

Wer ist die zuständige Fachbehörde und wo bekomme ich die erforderlichen Dokumente?

Hinweis

Artengeschützte Tiere oder Pflanzen benötigen für die Zollabfertigung grundsätzlich artenschutzrechtliche Dokumente.

Die artenschutzrechtlichen Bestimmungen betreffen die Einfuhr wie die Ausfuhr gleichermaßen.

Zuständig für die Erteilung von Einfuhr- bzw. Ausfuhrgenehmigungen artengeschützter Tier- oder Pflanzenarten ist das Bundesamt für Naturschutz, das dem Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit unterstellt ist.

Beabsichtigt Ihr Unternehmen, artengeschützte Tiere oder Pflanzen ein- bzw. auszuführen, so müssen Sie das Bundesamt für Naturschutz stets vor der Zollabfertigung kontaktieren und die jeweils erforderlichen CITES-Dokumente beantragen, damit die Ein- bzw. Ausfuhrgenehmigung zum Zeitpunkt der Zollabfertigung bereits vorliegt.

Bitte beachten Sie in diesem Zusammenhang auch, dass durch die artenschutzrechtlichen Bestimmungen nicht nur lebende, sondern auch tote Tiere und Pflanzen sowie Teile von ihnen und daraus oder damit hergestellte Erzeugnisse (z.B. Stör-Kaviar, Hautcreme, Arzneimittel der asiatischen Medizin und Nahrungsergänzungsprodukte) erfasst werden.

Überblick über die Rechtsgrundlagen

Wo kann ich eigenständige Recherchen durchführen?

Das Bundesamt für Naturschutz stellt mit WISIA eine Recherchedatenbank zur Verfügung. Hier können Sie sich vorab unverbindlich informieren, ob und wenn ja welchem Schutzstatus ein Tier bzw. eine Pflanze unterliegt und welche artenschutzrechtlichen Dokumente erforderlich sind. Mehr Hintergrundwissen zum Umgang mit der Datenbank erhalten Sie im Bereich Fachthemen.

Artenschutzdatenbank des Bundesamts für Naturschutz (WISIA)

Die artenschutzrechtliche Abfertigung

Haben Sie nun die erforderlichen artenschutzrechtlichen Papiere beim Bundesamt für Naturschutz erwirkt, legen Sie diese der Zollstelle zusammen mit der üblichen Zollanmeldung vor.

Hinweis

Beabsichtigen Sie lebende Tiere abzufertigen, so haben Sie dies mindestens 18 Stunden vorher unter Angabe der Art und der Zahl der Tiere dem abfertigenden Zollamt mitzuteilen.

Welche Zolldienststellen sind befugt, artenschutzrechtliche Abfertigungen durchzuführen?

Nicht jede Zollstelle hat die Befugnis zur artenschutzrechtlichen Abfertigung. Ob Ihr nächstgelegenes Zollamt hierzu befugt ist, können Sie der allgemeinen Dienststellensuche entnehmen.

Auf der linken Seite ist der Filter "Abfertigungsbefugnisse" zu setzen und die jeweilige Befugnis auszuwählen.

Allgemeine Dienststellensuche

Hinweis

Beabsichtigen Sie künftig verstärkt artenschutzrechtliche Abfertigungen durchzuführen, so empfehlen wir Ihnen unseren Bereich "Fachthemen" sowie den Bereich "CITES" auf der Homepage der originär hierfür zuständigen Behörde, dem Bundesamt für Naturschutz. Neben den artenschutzrechtlichen Bestimmungen können außerdem das Tierseuchenrecht, das Tierschutzrecht sowie die Vorschriften des Pflanzenschutzes betroffen sein.

Weitere Informationen zum Artenschutz in den Fachthemen
Informationen zu CITES

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