Zoll

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Saat- und Pflanzgut

Nur geeignetes und qualitativ hochwertiges Saat- und Pflanzgut soll in den Handel gelangen und den Verbraucher (z.B. Landwirt, Gärtner, Verarbeitungsbetrieb) vor minderwertigem landwirtschaftlichen, forstlichen und gartenbaulichen Material schützen.

Dabei ist es von Bedeutung, dass das Saatgut

  • von hoher technischer Reinheit ist,
  • eine ausgeprägte Keimfähigkeit besitzt,
  • nahezu frei von Verunreinigungen (z.B. von Körnern anderer Pflanzenarten) und
  • praktisch frei von Krankheiten ist.

Die Einfuhr von Saatgut muss deshalb besonders kontrolliert und überwacht werden. Die Zollstellen wirken bei der Überwachung der Einfuhr mit.

Für die gewerbliche Einfuhr aus Nicht-EU-Staaten von Saatgut wird eine von der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) bestätigte Einfuhranzeige benötigt, die bei der Abfertigung der Zollstelle vorzulegen ist.

Die zollrechtliche Einfuhrabfertigung aus Nicht-EU-Staaten obliegt sogenannten Einlassstellen (befugte Zollstellen). Die deutschen Einlassstellen werden vom Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft bekannt gegeben.

Diese befugten Zollstellen sind der allgemeinen Dienststellensuche zu entnehmen. Dazu ist links der Filter "Abfertigungsbefugnisse" zu setzen und die entsprechende Befugnis auszuwählen.

Allgemeine Dienststellensuche

Informationen zur Einfuhr von Saat- und Pflanzgut erhalten Sie auf den Internetseiten des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL), der Bundesanstalt für Ernährung und Landwirtschaft (BLE), des Julius-Kühn-Instituts - Bundesforschungsanstalt für Kulturpflanzen (JKI) sowie der für Ihren Firmensitz zuständigen Pflanzenschutzbehörden.

Weitere Informationen zu Saat- und Pflanzgut in den Fachthemen

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