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Konflikt- und Blutdiamanten

Was muss bei der Einfuhr von Rohdiamanten beachtet werden?

Mit der Verordnung (EG) Nr. 2368/2002 vom 20. Dezember 2002 (im folgenden KP-VO) wurde das Zertifikationssystem des Kimberley-Prozesses für den internationalen Handel mit Rohdiamanten (KPCS), das den Handel mit Blut- und Konfliktdiamanten unterbinden soll, eingeführt. Seitdem ist die Einfuhr von Rohdiamanten, das heißt der physische Eintritt oder das physische Verbringen von Rohdiamanten in das Zollgebiet der Union nur noch unter bestimmten Voraussetzungen zugelassen. Somit greifen die Bestimmungen der KP-VO unmittelbar bei Überschreiten der Hoheitsgrenze eines Mitgliedstaates der EU aus einem Nicht-EU-Staat.

Die Einfuhr von Rohdiamanten ist grundsätzlich nur zulässig, wenn

  • die Rohdiamanten von einem Zertifikat im Original begleitet werden, dessen Gültigkeit von einer zuständigen Behörde eines Teilnehmerstaats bestätigt wurde,
  • die Rohdiamanten sich in einem versiegelten Behältnis befinden, dessen Versiegelung unverletzt ist, und
  • das Zertifikat die Sendung, zu der es gehört, eindeutig ausweist.
Bitte beachten Sie!

Es existieren keine Wertgrenzen bzw. Freimengen für die Einfuhr von Rohdiamanten.

Definition (Kimberley-)Zertifikat

Das (Kimberley-)Zertifikat ist ein von einem Teilnehmer des KPCS ordnungsgemäß ausgestelltes und durch eine zuständige Behörde des Teilnehmers des KPCS bestätigtes Dokument, das für eine Rohdiamantensendung die Einhaltung des KPCS bestätigt.

Teilnehmer am Zertifikationssystem

Ein Teilnehmer ist jeder Staat, jeder regionale wirtschaftliche Zusammenschluss, jedes WTO-Mitglied und jedes gesonderte Zollgebiet, der/das die Anforderungen des Zertifikationssystems des Kimberley-Prozesses erfüllt und in Anhang II der KP-VO aufgeführt ist. Die Europäische Union und das Gebiet Grönlands werden für die Zwecke des Zertifikationssystems des Kimberley-Prozesses als ein Teilnehmerstaat betrachtet. Dieser verfügt über mehrere Gemeinschaftsbehörden, die für die Rohdiamantenprüfungen und Bestätigungen der Kimberley-Zertifikate bei der Einfuhr zuständig sind. Die Gemeinschaftsbehörden sind im Anhang III der KP-VO veröffentlicht.

Wie sieht das Einfuhrverfahren für Rohdiamanten aus?

Die Rohdiamanten sind grundsätzlich im externen gemeinschaftlichen Versandverfahren zu einer Gemeinschaftsbehörde zu befördern und dort gemeinsam mit dem Zertifikat zur Prüfung vorzulegen.
Rohdiamanten, deren Bestimmungsland die Bundesrepublik Deutschland ist, sind zur deutschen Gemeinschaftsbehörde, der Zertifizierungsstelle für Rohdiamanten, zu befördern und dort vorzulegen.

Weitere Informationen zum Versandverfahren allgemein

Nachdem die Gemeinschaftsbehörde das Zertifikat bestätigt hat, kann unter Beachtung der zollrechtlichen Bestimmungen die "normale" zollrechtliche Behandlung der Rohdiamanten bei jeder Zollstelle in der Union erfolgen.

Besonderheiten bei der Einfuhr von Rohdiamanten aus Grönland

Zum 9. April 2014 wurde Grönland in das Zertifikationssystem der EU für Rohdiamanten miteinbezogen. Dadurch wird die Möglichkeit eröffnet, Rohdiamanten aus Grönland in die EU einzuführen. Zur Einhaltung der Vorgaben des Kimberley-Prozesses wurden besondere Regeln und Verfahren festgelegt, die im Einzelnen dem Beschluss Nr. 136/2014/EU des Rates vom 20. Februar 2014 entnommen werden können.

Weitere Fachinformationen

Weitergehende Informationen zur Einfuhr von Rohdiamanten sowie zum Kimberley-Prozess und Zertifikationssystem erhalten Sie auch im Bereich Fachthemen.

Informationen zur Einfuhr von Rohdiamanten
Informationen zum Kimberley-Prozess und Zertifikationssystem

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