Textilwaren und Bekleidung
Im Bereich Textilwaren und Bekleidung bestehen Einschränkungen bei der Einfuhr bestimmter Waren des Abschnitts XI der Kombinierten Nomenklatur.
Die Einfuhr derartiger Waren kann von der Vorlage einer von den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats erteilten Einfuhrgenehmigung abhängig sein.
Die jeweiligen Einschränkungen sind im Elektronischen Zolltarif (EZT) bei den betreffenden Codenummern eingearbeitet.
Verfahren bei der Einfuhrabfertigung
Ist eine Einfuhrgenehmigung vorgeschrieben, muss der Einführer zum Zeitpunkt der Einfuhrabfertigung im Besitz einer gültigen Genehmigung sein.
Erfolgt die Einfuhrabfertigung elektronisch im IT-Verfahren ATLAS, muss die Genehmigung der Zollstelle nicht im Zeitpunkt der Einfuhrabfertigung vorgelegt werden, wenn diese vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) ausgestellt wurde und zur Verwendung im Inland bestimmt ist. Der Einführer hat sicherzustellen, dass das Dokument zum Zeitpunkt der Beantragung der Einfuhrabfertigung bei ihm oder seinem Vertreter vorhanden ist. Er hat monatlich oder nach spezieller Vereinbarung mit der zuständigen Zollstelle die Genehmigung der zuständigen Zollstelle vorzulegen. Die Daten der Einfuhrgenehmigung werden vom BAFA elektronisch an ATLAS übermittelt und stehen den Zollstellen für die Einfuhrabfertigung und elektronische Abschreibung unmittelbar zur Verfügung.
Soweit die Einfuhrabfertigung in Papierform erfolgt, muss die Genehmigung der Zollstelle zusammen mit der Zollanmeldung im Zeitpunkt der Einfuhrabfertigung in Papierform vorgelegt werden.
Einfuhrgenehmigungen, die in einem anderen Mitgliedstaat der EU ausgestellt wurden, müssen stets in Papierform vorgelegt und manuell abgeschrieben werden.
Ausstellung
Zuständige Behörde für die Ausstellung von Einfuhrgenehmigungen ist das BAFA.
Hinweise zu länderbezogenen Beschränkungen aufgrund Embargomaßnahmen
Weitere Informationen zu Einfuhrbeschränkungen für Textilwaren und Bekleidung in den Fachthemen