Zoll

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Tiererzeugnisse

Die Verwendung von Katzen-, Hunde- und Robbenfellen unterliegt strengen gesetzlichen Regelungen.

Katzen- und Hundefelle

Es ist grundsätzlich verboten, Katzen- und Hundefelle sowie Produkte, die solche Felle enthalten, in der EU in den Verkehr zu bringen, und in die EU einzuführen. Abweichend von diesem Grundsatz kann die Kommission in Ausnahmefällen (z.B. Unterrichtszwecke oder Tierpräparation) das Inverkehrbringen bzw. die Einfuhr in die EU erlauben.

Konkrete Ausnahmen wurden von der Europäischen Kommission bislang nicht erlassen.

Bestimmte Katzenfelle können neben tierschutzrechtlichen auch artenschutzrechtlichen Bestimmungen unterliegen. Daher ist auch das Artenschutzrecht zu beachten.

Robbenerzeugnisse

Was sind Robbenerzeugnisse?

Robbenerzeugnisse sind alle verarbeiteten oder unverarbeiteten Erzeugnisse, die von Robben stammen oder von Robben gewonnen wurden, einschließlich Fleisch, Öl, Unterhautfett, Organe, rohe Pelzfelle und gegerbte oder zugerichtete Pelzfelle, sowie Waren aus Pelzfellen.

Bestimmte Robbenerzeugnisse (z.B. Walross und bestimmte Arten der Hunds- und Ohrenrobben) können neben tierschutzrechtlichen auch artenschutzrechtlichen Bestimmungen unterliegen. Daher ist auch das Artenschutzrecht zu beachten.

Grundsatz und Einfuhrdefinition

Die Einfuhr von Robbenerzeugnissen ist grundsätzlich verboten.

Unter Einfuhr ist jedes Einführen von Waren und somit das körperliche Verbringen in die EU zu verstehen. Die Robbenerzeugnisse müssen jedoch erst zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens von der Bescheinigung für Robbenerzeugnisse begleitet werden. Daher muss die Bescheinigung lediglich bei beantragter Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr vorgelegt werden.

Welche Ausnahmen gibt es vom Grundsatz des Verbringungsverbots für Robbenerzeugnisse?

Robbenerzeugnisse aus einer Jagd durch Inuit oder andere indigene Gemeinschaften

Die Einfuhr ist zulässig, wenn die Robbenerzeugnisse aus einer Jagd stammen, die von Inuit oder anderen indigenen Gemeinschaften traditionsgemäß betrieben wird und zu deren Lebensunterhalt beiträgt. Zum Zeitpunkt der Einfuhr muss das betreffende Robbenerzeugnis als Nachweis der Erfüllung der Bedingungen von einer Bescheinigung (siehe Abschnitt "Abfertigung und Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr") begleitet sein.

Abfertigung und Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr

Zollanmeldungen für die Überführung eines Robbenerzeugnisses in den zollrechtlich freien Verkehr können von den Zolldienststellen nur angenommen werden, wenn eine Bescheinigung vorgelegt wird. Die Bescheinigung wird von einer anerkannten Stelle ausgestellt und belegt die Erfüllung der Voraussetzungen des Ausnahmetatbestands.

Die Liste der anerkannten Stellen kann gemäß Art. 6 Abs. 3 RobbenDVO über die Homepage der Europäischen Kommission abgerufen werden.

Homepage der Europäischen Kommission (in englischer Sprache)

Die Bescheinigungen können in Papierform oder elektronisch erstellt werden. Im Falle einer elektronischen Bescheinigung hat dem Robbenerzeugnis zum Zeitpunkt seiner Einfuhr ein Ausdruck der Bescheinigung beizuliegen.

Fehlt die Bescheinigung, so kann die Zollanmeldung nicht angenommen werden, die Sendung kann nicht abgefertigt werden.

Sofern die oben genannten Voraussetzungen vorliegen, ist die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr in Deutschland bei jeder Zollstelle möglich.

Abschließende Informationen

Beachten Sie bitte, dass in diesem Bereich der Zollverwaltung lediglich eine Mitwirkungsbefugnis zukommt. Originär zuständig ist das Bundesamt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE). Sollten Sie also weitere Fragen haben, so richten Sie diese bitte an das Bundesamt für Landwirtschaft und Ernährung.

Gegebenenfalls sind außerdem die tierseuchenrechtlichen Bestimmungen zu beachten.

Weitere Informationen zu Tiererzeugnissen in den Fachthemen

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