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Schutz vor Tierseuchen

Aufgrund der weltweiten und international existierenden Handelsbeziehungen besteht jederzeit die Gefahr, dass Tierseuchen aus anderen Ländern eingeschleppt werden und sich anschließend in der Europäischen Union ausbreiten.

Zum Schutz der Tierwelt und des Verbrauchers, aber auch um die mit Tierseuchen verbundenen enormen wirtschaftlichen Auswirkungen auf die in der EU ansässigen Wirtschaftsbeteiligten und den Handel zu vermeiden, müssen beim gewerblichen Warenverkehr mit Nicht-EU-Staaten die Vorschriften des Tierseuchenrechts beachtet werden.

Welche Waren sind betroffen?

Den tierseuchenrechtlichen Regelungen unterliegen neben lebenden Tieren, wie z.B. Nutzvieh, Haustiere und Bienen, auch Erzeugnisse, die von Tieren gewonnen werden. Zu diesen Erzeugnissen zählen z.B. Rohstoffe und Abfälle von Tieren, Fleisch, Eier und Eiprodukte, Honig, aber auch Milch und Milchprodukte.

Wie wirken die deutschen Zollbehörden mit?

Die Zollbehörden wirken bei der Überwachung der tierseuchenrechtlichen Bestimmungen mit und können zu diesem Zweck betroffene Tiere und Waren, die Träger von Ansteckungsstoffen sein könnten, bei der Ein- und Ausfuhr zur Überprüfung anhalten.

Das Verbringen von Tieren und Erzeugnissen tierischen Ursprungs aus Drittländern in die Europäische Union ist nur über Zollstellen möglich, denen eine veterinärrechtliche Grenzkontrollstelle zugeordnet ist.

Diese Zollstellen sind über die allgemeine Dienststellensuche ermittelbar.

Auf der linken Seite ist der Filter "Abfertigungsbefugnisse" zu setzen und die jeweilige Befugnis auszuwählen.

Den Zollstellen sind bestimmte tierseuchenrechtliche Dokumente (wie z.B. ein Gemeinsames Veterinärdokument) vorzulegen. Beachten Sie bitte, dass die veterinärrechtliche Behandlung durch die Grenzkontrollstelle vor der eigentlichen Zollbehandlung stattfindet.

Allgemeine Dienststellensuche

Sind ggf. noch weitere Bestimmungen zu beachten?

Darüber hinaus kommen beim Transport von Tieren sowie bei der Ein- und Ausfuhr von Tieren und Erzeugnissen tierischen Ursprungs noch weitere Vorschriften in Betracht, die im Einzelfall zu beachten sind:

  • Tierschutzrecht, einschließlich Tiertransportbestimmungen
  • Tierarzneimittelrecht
  • Artenschutzrecht

Welche Behörden sind in Deutschland für die Überwachung des Tierseuchenrechts zuständig?

Die Überwachung der Einhaltung der tierseuchenrechtlichen Bestimmungen ist in Deutschland Aufgabe der jeweils zuständigen Veterinärbehörden der Bundesländer. Diese treffen auch die Entscheidung, ob die Voraussetzungen für die Einfuhr erfüllt sind.

Auf Bundesebene ist das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) für das Tierseuchenrecht zuständig. Dieses wird unter anderem durch das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit unterstützt.

Hinweis

Bitte informieren Sie sich rechtzeitig bei der für Sie jeweils zuständigen Veterinärbehörde über die jeweils geltenden Bestimmungen des Tierseuchenrechts.

Weitere Informationen zum Tiergesundheitsrecht in den Fachthemen

Bei welchen Stellen erhalte ich weitere Informationen zu den geltenden tierseuchenrechtlichen Bestimmungen?

Für Fragen im Zusammenhang mit den bei der Einfuhr von Tieren und tierischen Erzeugnissen geltenden tierseuchenrechtlichen Bestimmungen aus Nicht-EU-Staaten sollten Sie sich rechtzeitig mit der für das Tierseuchenrecht jeweils zuständigen obersten Landesbehörde in Verbindung setzen.

Weiterhin stehen Ihnen für Auskünfte zum Tierseuchenrecht das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL), das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL), die Grenzkontrollstellen der Veterinärämter in Deutschland und die Veterinärbehörden der Länder sowie die für Ihren Wohnsitz zuständigen Veterinärämter zu Verfügung.

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