Für einige Nicht-Unionswaren können ermäßigte Zollsätze bis hin zum Zollsatz "frei" vorgesehen sein, sofern sie einem speziellen Verwendungszweck (Endverwendung) zugeführt werden. In diesen Fällen bleibt die Ware auch nach der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr unter zollamtlicher Überwachung bis der Verwendungszweck erreicht wurde.
Die Einfuhrabgabenbegünstigungen aufgrund der Endverwendung einer Ware und ihre Voraussetzungen ergeben sich entweder
- direkt aus dem Zolltarif, sogenannte tarifliche Abgabenbegünstigung bzw. tarifliche Zollbefreiung, oder
- aus anderen Vorschriften, sogenannte außertarifliche Abgabenbegünstigung bzw. außertarifliche Zollbefreiung.