
Damit Sie über die aus einem Drittland eingeführten Waren frei verfügen können, bedarf es der Überführung dieser Waren in das Zollverfahren der "Überlassung zum zollrechtlich (und steuerrechtlich) freien Verkehr".
Nach Erledigung der Förmlichkeiten zu diesem Zollverfahren dürfen Sie über die Waren, die dann den Status einer Unionsware haben, grundsätzlich frei verfügen.
Dieses Zollverfahren kommt vor allem dann in Betracht, wenn die Ware endgültig im Zollgebiet der Union verbleiben und hier in den Wirtschaftskreislauf eingehen soll. Dies setzt im Regelfall allerdings die Zahlung der für diese Waren anfallenden Einfuhrabgaben (Zoll, Einfuhrumsatzsteuer und ggf. die besonderen Verbrauchsteuern) voraus.