Im Rahmen der internationalen Arbeitsteilung werden oftmals aus unterschiedlichen Gründen an Unionswaren Herstellungshandlungen in Drittländern vorgenommen, z.B. um niedrigere Lohnkosten oder spezielles Know-how auszunutzen.
Damit aber bei der (Wieder-)Einfuhr der veredelten Erzeugnisse nicht die volle Zollbelastung zum Tragen kommt, kann das Zollverfahren der passiven Veredelung in Anspruch genommen werden.
Hier wird bei der Verzollung der Veredelungserzeugnisse berücksichtigt, dass in ihnen aus dem Zollgebiet der Union stammende Waren enthalten sind, für die aus wirtschaftlichen Gründen kein Zoll erhoben werden soll.
Die passive Veredelung läuft in drei Phasen ab:
- Unionswaren werden vorübergehend aus dem Zollgebiet der Union ausgeführt,
- im Drittland Veredelungsvorgängen unterzogen und
- nach Wiedereinfuhr bei vollständiger oder teilweiser Befreiung von Einfuhrabgaben in den zollrechtlich freien Verkehr überlassen.
