Steueraussetzungsverfahren für verbrauchsteuerpflichtige Waren
Voraussetzungen für die Überführung in das Steueraussetzungsverfahren
Eine Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren vom Ort der Einfuhr im deutschen Steuergebiet, jeweils auch über Drittländer oder Drittgebiete, unter Steueraussetzung ist nur als sogenannter registrierter Versender möglich. Als solcher können Sie Waren unter Steueraussetzung befördern:
Dabei ist es unerheblich, ob sich das Steuerlager oder der Begünstigte im deutschen Steuergebiet oder in einem anderen Mitgliedstaat befindet. Der registrierte Empfänger hingegen muss in einem anderen Mitgliedstaat ansässig sein. Registrierte Empfänger in Deutschland können nicht unter Steueraussetzung vom Ort der Einfuhr im deutschen Steuergebiet beliefert werden.
Für verbrauchsteuerpflichtige Genussmittel (Alkohol, Tabakwaren und Kaffee) ist auch eine Beförderung in Betriebe von Verwendern im Steuergebiet erlaubt. Für Energieerzeugnisse erfolgt dieser Transport nicht im Steueraussetzungsverfahren, sondern bereits im Rahmen der Steuerbefreiung.
Erlaubnis
Wenn Sie unter Steueraussetzung befördern möchten, bedürfen Sie einer Erlaubnis als registrierter Versender. Die Erlaubnis ist vor der Beförderung bei Ihrem zuständigen Hauptzollamt auf amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu beantragen. Dem Antrag sind weitere Unterlagen, wie z.B. Aufstellungen mit den Orten der Einfuhr, ggf. ein aktueller Registerauszug beizufügen.
Die Erlaubnis wird schriftlich unter Widerrufsvorbehalt erteilt. Sie ist von einer Sicherheit abhängig, sofern die Beförderungen vom Ort der Einfuhr im Steuergebiet in oder über andere EU-Mitgliedstaaten erfolgen.
Mit der Erlaubnis wird für den registrierten Versender eine Verbrauchsteuernummer vergeben.
Detaillierte Informationen zum Verfahren der Steuerbefreiung erhalten Sie in den Fachthemen:
Informationen zum registrierten Versender für Genussmittel
Informationen zum registrierten Versender für Energieerzeugnisse
Verfahren
Der Warenempfänger hat die verbrauchsteuerpflichtigen Waren unverzüglich in sein Steuerlager bzw. seinen Betrieb aufzunehmen. Der Begünstigte hat die verbrauchsteuerpflichtigen Waren ebenfalls unverzüglich zu übernehmen. Ab diesem Zeitpunkt trägt der Empfänger die Verantwortung für die verbrauchsteuerpflichtigen Waren. Grundsätzlich müssen die Waren körperlich aufgenommen werden.
Elektronisches Verfahren EMCS
Die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung erfolgt grundsätzlich im EDV-gestützten Beförderungs- und Kontrollsystem für verbrauchsteuerpflichtige Waren (EMCS).
Dies gilt jedoch nicht für Kaffee sowie für Alkopops, die sich im alkoholsteuerrechtlich freien Verkehr befinden, sowie z.B. für die Beförderung von Genussmitteln zu Verwendern im Steuergebiet. Solche Beförderungen sind im Papierverfahren durchzuführen.
Detaillierte Informationen zum Verfahren der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung im Verfahren EMCS finden Sie in den Fachthemen:
Informationen zur Beförderung von Genussmitteln unter Steueraussetzung
Informationen zur Beförderung von Energieerzeugnissen unter Steueraussetzung
Informationen zum Verfahren EMCS
Papierverfahren
Beförderungsverfahren unter Steueraussetzung innerhalb des deutschen Steuergebiets von Kaffee sowie von Alkopops, die sich im alkoholsteuerrechtlich freien Verkehr befinden, sowie z.B. Beförderungen verbrauchsteuerpflichtiger Waren zu Verwendern im Steuergebiet erfolgen papiermäßig mit Begleitdokument oder einem entsprechenden Handelsdokument.
Detaillierte Informationen zur Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung im Papierverfahren finden Sie in den Fachthemen:
Informationen zur Beförderung von Genussmitteln unter Steueraussetzung
Möchten Sie im deutschen Steuergebiet über die aus einem Drittland eingeführten verbrauchsteuerpflichtigen Waren frei verfügen, so bedarf es zuvor einer Abfertigung der Ware zum steuerrechtlich freien Verkehr. Diese erfolgt in der Regel im Rahmen der zollrechtlichen Abfertigung bei einem Zollamt.
Kontakt und Hilfe
Bei Fragen helfen Ihnen gern Ihr nächstgelegenes Hauptzollamt oder die Zentrale Auskunft Zoll, die telefonisch, schriftlich oder per E-Mail Auskunft gibt, weiter.
Auskunftsstellen der Zollverwaltung