Durch die Anschreibung in der Buchführung können Waren zu einem Zollverfahren angemeldet werden. Es müssen zumindest die Daten der vereinfachten Zollanmeldung angeschrieben werden. Die Anschreibung in der Buchführung des Anmelders bedarf einer Bewilligung, die vorab beim zuständigen Hauptzollamt beantragt werden muss.
Die Zollstelle ist über die Anschreibung der Daten durch eine Anschreibungsmitteilung zu unterrichten. Die Überlassung zum Zollverfahren erfolgt je nach bewilligtem Überlassungstyp durch:
- Überlassung durch die Zollstelle
Überlassung durch Fristablauf
Die Waren gelten nach Ablauf dieser Frist während der Öffnungszeiten der zuständigen Abfertigungszollstelle als überlassen, es sei denn, die Zollstelle hat innerhalb dieser Frist zu erkennen gegeben, dass sie die Durchführung einer Kontrolle beabsichtigt.
Überlassung zum Zeitpunkt der Anschreibung
Wurde die Anschreibung in der Buchführung des Anmelders mit der Befreiung von der Gestellungspflicht bewilligt, so gelten die Waren bereits zum Zeitpunkt der Anschreibung als überlassen.
Da in der Anschreibungsmitteilung nur die Daten der vereinfachten Zollanmeldungen enthalten sind, sind nach Ablauf eines festgelegten Abrechnungszeitraums die fehlenden Angaben in einer ergänzenden Zollanmeldung zu vervollständigen.