Grundsätzlich sind die in das Unionsversandverfahren überführten Waren zur Beendigung des Verfahrens unter Vorlage der Versandanmeldung bei der Bestimmungszollstelle zu gestellen. Der zugelassene Empfänger ist zur Erfüllung folgender Förmlichkeiten berechtigt:
- in Empfangnahme von Waren direkt in seinem Betrieb oder an einem anderen festgelegten Ort, die im Unionsversandverfahren befördert werden
- keine Gestellung bei der Bestimmungszollstelle sondern elektronische Übermittlung vom Ankunft der Waren
- Elektronischer Austausch von weiteren Nachrichten mit dem Zoll
Mit der ordnungsgemäßen Übergabe der Waren durch den Hauptverpflichteten bzw. den Warenführer an den zugelassenen Empfänger gilt das Unionsversandverfahren als beendet.
Diese Verfahrensvereinfachung wird nur auf Antrag bewilligt. Der Antrag auf Bewilligung des Status eines zugelassenen Empfängers ist bei dem Hauptzollamt zu stellen, in dessen Bezirk die Hauptbuchhaltung für Zollzwecke des Antragstellers geführt wird bzw. diese zugänglich ist.
Die Bewilligung kann nur natürlichen Personen, Personenvereinigungen oder juristischen Personen erteilt werden, die in der Union ansässig sind. Niederlassungen mit Eintrag im Handelsregister (selbstständige Zweigniederlassungen) sind keine eigenen, von dem Unternehmen der Hauptniederlassung (Hauptverwaltung) getrennten juristischen Personen und kommen als Antragsteller nicht in Betracht.