Im Zolllagerverfahren können an von den Zollbehörden zugelassenen Räumlichkeiten oder sonstigen Stätten (Zolllager) im Zollgebiet der Union Waren regelmäßig zeitlich unbegrenzt gelagert werden.
Während der Lagerung in einem Zolllager fallen weder Einfuhrabgaben an noch müssen handelspolitische Maßnahmen (z.B. Vorlage von Einfuhrgenehmigungen oder Einfuhrlizenzen) beachtet werden.
Zolllager bieten damit für bestimmte, regelmäßig zeitlich nicht begrenzte Zeiträume die Möglichkeit, zum einen Transitware unverzollt im Zollgebiet der Union zu lagern und zum anderen für Waren, die zum Absatz in diesem Zollgebiet bestimmt sind, die Einfuhrabgaben erst nach Beendigung einer Vorratshaltung zu entrichten (Kreditfunktion) oder die eingelagerten Waren in andere Zollverfahren zu überführen.
