Besonderheiten für verbrauchsteuerpflichtige Waren
Steueraussetzung und Steuerbefreiungen
Grundsätzlich entsteht mit der Überführung verbrauchsteuerpflichtiger Waren in den steuerrechtlich freien Verkehr durch die Einfuhr die jeweilige Verbrauchsteuer.
Nach Entrichtung der Verbrauchsteuer können Sie verbrauchsteuerrechtlich frei über die Ware im Steuergebiet verfügen. Wollen Sie jedoch die Verbrauchsteuer gegebenenfalls zu einem späteren Zeitpunkt entrichten oder beabsichtigen Sie, die Ware einer Verwendung zuzuführen, für die eine Steuerbefreiung vorgesehen ist, so kommt für Sie die Überführung der Ware in ein Steueraussetzungsverfahren oder in das Verfahren einer Steuerbefreiung in Betracht.
Das Verfahren einer Steuerbefreiung greift hierbei ausschließlich für Energieerzeugnisse, da diese im Gegensatz zu Alkohol, Tabak und Kaffee nicht im Steueraussetzungsverfahren in den Betrieb des Verwenders transportiert werden, sondern bereits im Verfahren der Steuerbefreiung.
Für Alkohol, Tabak und Kaffee kann sich an die Beförderung unter Steueraussetzung eine steuerfreie Verwendung anschließen.
Solange sich die verbrauchsteuerpflichtige Ware noch in einem zollrechtlichen Nichterhebungsverfahren befindet, ist auch noch keine Verbrauchsteuer entstanden.
Überführung in das Verfahren der Steueraussetzung
Werden verbrauchsteuerpflichtige Waren zum Zeitpunkt der Einfuhr unmittelbar am Ort der Einfuhr in ein Verfahren der Steueraussetzung überführt, kommt es nicht zur Entstehung der Verbrauchsteuer.
Damit Sie die Waren im Steueraussetzungsverfahren vom Ort der Einfuhr weiterbefördern dürfen, benötigen Sie eine Erlaubnis Ihres zuständigen Hauptzollamts als registrierter Versender.
Die im Steueraussetzungsverfahren befindlichen Waren unterliegen jedoch weiterhin der Überwachung durch die Zollverwaltung.
Detaillierte Informationen zum registrierten Versender erhalten Sie in den Fachthemen:
Informationen zum registrierten Versender für Genussmittel
Informationen zum registrierten Versender für Energieerzeugnisse
Überführung in das Verfahren der Steuerbefreiung
Für Energieerzeugnisse entsteht keine Steuer, wenn Sie unmittelbar nach der Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr am Ort der Einfuhr in ein Verfahren der Steuerbefreiung überführt werden.
Eine mögliche Steuerbefreiung für Energieerzeugnisse ist abhängig vom jeweiligen Verwendungszweck der Ware. So besteht z.B. eine Steuerbefreiung für die Verwendung von Energieerzeugnissen als Reinigungsmittel, Imprägniermittel oder Korrosionsschutzmittel.
Wenn Sie eine Steuerbefreiung in Anspruch nehmen wollen, benötigen Sie eine entsprechende Erlaubnis. Hierbei wird unterschieden, ob eine förmliche Einzelerlaubnis erforderlich ist oder ob die Verwendung allgemein erlaubt ist.
Verbrauchsteuerpflichtige Waren, die sich in der Steuerbefreiung befinden, werden weiterhin durch die Zollverwaltung überwacht.
Detaillierte Informationen zum Verfahren der Steuerbefreiung erhalten Sie in den Fachthemen:
Informationen zum Verfahren der Steuerbefreiung von Genussmitteln
Informationen zum Verfahren der Steuerbefreiung bei Energieerzeugnissen
Kontakt und Hilfe
Bei Fragen helfen Ihnen gern Ihr nächstgelegenes Hauptzollamt oder die Zentrale Auskunft des Zolls, welche telefonisch, schriftlich oder per E-Mail Auskunft gibt, weiter.
Auskunftsstellen der Zollverwaltung