Zoll

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Erfassung des Warenverkehrs

Nach dem Verbringen von Waren in das Zollgebiet der Union, also nach Überschreiten der Grenze, müssen diese bei der zuständigen Zollstelle "gestellt", das heißt vorgeführt werden. Mit der Mitteilung, dass Waren verbracht wurden und sich an einem vorgeschriebenen Ort befinden, erlangen die Zollstellen den tatsächlichen Zugriff. Die Waren sind dann "erfasst".

Informationen hierzu erhalten Sie im Bereich Fachthemen.

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