"Rückwaren" sind Waren, die aus dem Zollgebiet der Union ausgeführt werden und deren Wiedereinfuhr bereits im Zeitpunkt der Ausfuhr beabsichtigt ist oder deren Wiedereinfuhr nicht geplant war, aber aufgrund besonderer Umstände stattfindet. Liegen die Voraussetzungen für die Abfertigung als Rückwaren vor, können diese Waren ohne Erhebung von Einfuhrabgaben in den freien Verkehr übergeführt werden.
Bei Rückwaren muss es sich ursprünglich um Unionswaren gehandelt haben. Diese müssen Gegenstand einer tatsächlichen, also wirklich stattgefundenen Ausfuhr aus dem Zollgebiet der Union gewesen sein und ihre Wiedereinfuhr muss grundsätzlich innerhalb von drei Jahren erfolgen. Bedingung ist, dass die Waren zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen werden, damit sie ihren ursprünglichen zollrechtlichen Status zurückerhalten.