Zollermäßigung, Zollbefreiung nach dem Ursprungs- oder Herkunftsland
Eine präferenzrechtliche Zollbegünstigung ist abhängig vom Ursprungs- oder Herkunftsland der eingeführten Waren. Je nach Land sind dabei unterschiedliche Nachweisdokumente erforderlich, die im Ausfuhrstaat ausgestellt werden müssen. Diese Dokumente weisen entweder einen präferenziellen Ursprung nach (Ursprungspräferenz) oder sie belegen, dass sich die Waren im zollrechtlich freien Verkehr befinden (Freiverkehrspräferenz).
Weitere Informationen zu Ursprungspräferenzen in den Fachthemen
Weitere Informationen zu Freiverkehrspräferenzen in den Fachthemen
Präferenzräume - um welche Länder geht es?
Eine Zollvergünstigung besteht nur für Waren aus bestimmten Ländern. Informationen zu den betreffenden Ländern finden Sie in den Fachthemen.
Weitere Informationen zu den Präferenzräumen in den Fachthemen
Inanspruchnahme von Zollpräferenzen
Damit Sie eine Zollpräferenz in Anspruch nehmen können, müssen Sie dies mit der Anmeldung der Waren zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr bei einer Zollstelle beantragen. Das kann jede Zollstelle sein, der die Waren, die Zollanmeldung und die Unterlagen zur Prüfung zur Verfügung gestellt werden. Sie beantragen die Präferenzbehandlung, indem Sie die Nummer und Art des Präferenzpapiers und deren Codierung in die ATLAS-Anmeldung eintragen.
Informationen zum IT-Verfahren ATLAS in den Fachthemen
Eine Liste der gebräuchlichsten Codierungen zu Feld 36 (Präferenzen) finden Sie im Merkblatt zum Einheitspapier (Anhang 5).
Merkblatt zu Zollanmeldungen, summarischen Anmeldungen und WiederausfuhrmitteilungenPDF | 2 MB | Datei ist nicht barrierefrei
Eine vollständige Liste der Codierungen finden Sie unter "IO200 Taric-Codierungen und Bescheinigungen" auf folgender Seite:
Codelisten Einfuhr
Vorlage von Präferenznachweisen
Neben der entsprechenden Anmeldung benötigen Sie den für das Land vorgeschriebenen, ordnungsgemäß ausgestellten und gültigen Präferenznachweis. Diesen müssen Sie zwar grundsätzlich im Original zusammen mit der Zollanmeldung vorlegen. Bei der Teilnehmereingabe im IT-Verfahren ATLAS genügt es jedoch, den Präferenznachweis zur Verfügung zu haben. Er ist der Zollstelle nur nach Anforderung vorzulegen.
Zu unterscheiden sind dabei förmliche und nicht-förmliche Präferenznachweise.
Übersicht und Informationen zu Präferenznachweisen in den Fachthemen
Neben dem Präferenznachweis sind vorzuhalten bzw. vorzulegen:
- eine Handelsrechnung, wenn der Präferenznachweis darauf verweist,
- der sogenannte Direktbeförderungsnachweis, d.h. ein Nachweis darüber, dass die Waren unmittelbar aus dem Staat der Ausstellung des Präferenznachweises in die EU befördert worden sind (z.B. ein durchgehendes Frachtpapier). Dieser Nachweis soll sicherstellen, dass die Waren nach ihrer Ausfuhr nicht mehr zustandsverändernd be- oder verarbeitet wurden ("Nichtmanipulation"). In bestimmten Fällen gelten abweichende Regelungen.
Informationen zur Nichtmanipulation
Anerkennung von Präferenznachweisen
Bitte beachten Sie, dass ein Präferenznachweis nur dann anerkannt werden kann, wenn:
- mit dem auf dem Präferenznachweis angegebenen Ursprungsland eine Präferenzregelung besteht
- der für die jeweilige Präferenzregelung vorgesehene Präferenznachweis vorliegt
- bei förmlichen Präferenznachweisen das richtige Formblatt verwendet wurde
- er im Original vorliegt
- die Vorlagefrist eingehalten ist
- die eingeführte Ware mit der im Präferenznachweis aufgeführten Ware übereinstimmt (Identitätsprüfung)
- er alle erforderlichen Angaben, Stempelabdrucke und Unterschriften enthält und von einer berechtigten Stelle ausgestellt wurde (bei förmlichen Präferenznachweisen)
- er keine nachträglichen Änderungen (z.B. Rasuren, Radierungen, unbescheinigte Streichungen) aufweist