Zollbefreiungen aufgrund des Verwendungszwecks einer Ware
Das europäische Zollrecht unterscheidet zwischen der tariflichen und der außertariflichen Zollbefreiung. Voraussetzung ist in beiden Fällen die Überlassung von Waren zum zollrechtlich freien Verkehr.
Tarifliche Abgabenbegünstigung aufgrund der besonderen Verwendung der Ware
Die tarifliche Abgabenbegünstigung dient dazu, bestimmte Wirtschaftszweige in der Union, insbesondere die verarbeitende Industrie, zu fördern bzw. den außerhalb der Union ansässigen Herstellern wettbewerbsmäßig gleichzustellen. Durch die Beschränkung der Abgabenbegünstigung auf eine genau festgelegte, spezielle Verwendung kann diese Förderung gezielt erfolgen. Diese tarifliche Abgabenbegünstigung stützt sich ganz auf den Zolltarif, insbesondere auf die Einreihung der förderungswürdigen Waren. Der in Betracht kommende Warenkreis ist im Zolltarif jeweils durch
- den Zusatz "unter zollamtlicher Überwachung" und
- den entsprechenden Zweck der Verwendung gekennzeichnet.
Um welche Waren es sich im Einzelnen handelt, ist dem Elektronischen Zolltarif (EZT) zu entnehmen. Der begünstigte Warenkreis kann sich durch einen Hinweis bei der Codenummer, einer Fußnote oder durch die Nennung in den "Besonderen Bestimmungen" ergeben.
Außertarifliche Zollbefreiungen
Außertarifliche Zollbefreiungen betreffen Waren, für die eine tarifliche Zollbefreiung nicht vorgesehen ist.
Die Voraussetzungen für die Befreiung sind in verschiedenen Rechtsvorschriften festgelegt und orientieren sich überwiegend an dem Verwendungszweck der Güter.
In manchen Fällen der außertariflichen Zollbefreiung ergeben sich auch nach der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr Verwendungsbeschränkungen.