Zollkontingente
Die Abgabenbegünstigung ist wert- oder mengenmäßig beschränkt innerhalb eines bestimmten Zeitraums anzuwenden. Zollkontingente können aufgrund verschiedener Rechtsgrundlagen eingeführt werden.
Im Rahmen eines Zollkontingents können Waren innerhalb eines festgelegten Zeitraums (Kontingentszeitraum) bis zur Höhe einer bestimmten Wert- oder Mengengrenze (Kontingentsmenge) zollfrei oder zu einem ermäßigten Zollsatz eingeführt werden. Ist die Mengen- oder Wertgrenze erreicht oder der Kontingentszeitraum abgelaufen, endet das Zollkontingent unmittelbar. Bei Zollkontingenten muss die eingeführte Warenmenge genau überwacht werden, damit die Mengen- oder Wertgrenzen eingehalten werden. Die Überwachung (Verwaltung) erfolgt entweder mittels Lizenzen (Lizenzkontingente) oder durch die Verteilung der Kontingentsmengen im Windhundverfahren (Kontingente im Windhundverfahren).
Die noch verfügbaren Zollkontingentsmengen können der Internetseite der Europäischen Kommission entnommen werden. Hierbei ist zu beachten, dass zwischen dem Zeitpunkt einer Einfuhr und dem Zeitpunkt der Zuteilung der beantragten Kontingentsmenge durch die Kommission im Regelfall zwei Werktage liegen. Die in den zwei vorangegangenen Werktagen erfolgten Einfuhren wurden von der als verfügbar angezeigten Menge noch nicht abgezogen.
Verfügbare Zollkontingentsmengen
Für viele Zollkontingente gelten individuelle Regelungen hinsichtlich vorzulegender Unterlagen, bestimmter festgelegter Verwendungszwecke oder sonstiger Voraussetzung für die Inanspruchnahme. Die im Einzelfall geltenden Voraussetzungen sind dem EZT-online zu entnehmen.
EZT-online
Wie alle Zollbegünstigungen, muss auch die Anwendung eines Zollkontingents beantragt werden.
Für die Inanspruchnahme eines Kontingents hat der Anmelder Folgendes anzugeben:
- den betreffenden Code aus Anhang 5 des Merkblatts zu Zollanmeldungen, summarischen Anmeldungen und Wiederausfuhrmitteilungen für die zutreffende Abgabenbegünstigung in Feld 36 "Präferenz" bzw. elektronisch in den Allgemeinen Positionsdaten im Feld Begünstigung (beantragt)
- mindestens eine Kontingentsnummer in Feld 39 "Kontingent" der Zollanmeldung bzw. elektronisch in den Allgemeinen Positionsdaten im Feld "Kontingent beantragt"
Grundsätzlich wird nur das durch Angabe der Kontingentsnummer ausdrücklich beantragte Kontingent angewandt. Der Anmelder kann durch Angabe einer zweiten Kontingentsnummer ein weiteres Kontingent beantragen. Das zweite Kontingent wird erst geprüft, wenn das erste Kontingent nicht oder nur teilweise angewandt werden konnte.
Lizenzkontingente
Für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse erfolgt die Steuerung der Zollbegünstigung über Lizenzkontingente. Für die Anwendung eines Lizenzkontingents muss der Anmelder eine gültige Einfuhrlizenz besitzen. Die Lizenzen werden auf Antrag des Einführers von festgelegten Stellen in den Mitgliedstaaten erteilt. In Deutschland ist dies die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung. Mit der Erteilung der Einfuhrlizenz ist die Anwendung der Abgabenbegünstigung garantiert. Die zuständige Stelle stellt dabei in Zusammenarbeit mit den anderen Mitgliedstaaten sicher, dass die Gesamtmenge aller in der Gemeinschaft erteilten Lizenzen die Kontingentsmenge nicht überschreitet. Es können auch in anderen Mitgliedstaaten ausgestellte Lizenzen anerkannt werden. Weitere Einzelheiten über das Verfahren der Antragstellung und Lizenzerteilung erhalten Sie auch auf den Internetseiten der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung.
Kontingente im Windhundverfahren
Die Zollkontingente im Windhundverfahren werden gemäß Art. 56 Abs. 4 und Art. 58 Abs. 1 Verordnung (EU) Nur. 952/2013 (UZK) i.V.m. Art. 49 bis 54 Durchführungsverordnung zum Unionszollkodex (UZK-IA) zentral von der Europäischen Kommission nach dem Prinzip "Wer zuerst kommt, mahlt zuerst" (first come, first served) verwaltet. Das bedeutet, Anrechnungen auf diese Zollkontingente erfolgen tageweise in der zeitlichen Reihenfolge der Anmeldungen auf Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr der Gemeinschaft. Bei der Annahme der Zollanmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr steht noch nicht fest, ob das Kontingent in Anspruch genommen werden kann. Die Mitgliedstaaten übermitteln täglich Daten über Kontingentseinfuhren an die Kommission und erhalten im Gegenzug täglich ihren Anforderungen entsprechende Kontingentszuteilungen bis das Kontingent erschöpft ist. Zwischen dem Zeitpunkt der Einfuhr und der Zuteilung liegen im Regelfall zwei Arbeitstage. Für die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr bedeutet das, dass ein Abgabenbescheid im Regelfall bis zur Mitteilung der EU-Kommission über die Anrechnung auf das Zollkontingent nicht abschließend festgesetzt wird. Gegebenenfalls ist eine Sicherheitsleistung notwendig. Sofern das betreffende Zollkontingent von der Vorlage von weiteren Nachweisen (z.B. Ursprungszeugnis Form A) abhängt, darf eine Anrechnung erst nach Vorlage dieser Unterlagen erfolgen. Eine Reservierung von Kontingentsmengen ist nicht möglich.
Anmeldung von Waren zu einem Zollkontingent im Windhundverfahren im Falle der Eröffnung an einem Sonn- oder Feiertag
Die Inanspruchnahme eines Zollkontingents im Windhundverfahren ist auch dann sichergestellt, wenn der Tag dessen Eröffnung auf einen Sonn- oder Feiertag fällt.
Es besteht auf Antrag die Möglichkeit, die Einfuhrabfertigung auch bei einer anderen Zollstelle außerhalb der Öffnungszeiten zu bewilligen.
An Sonn- und Feiertagen geöffnete Zollstellen