Im Einzelfall kann die Europäische Kommission eine Plafondüberwachung anordnen, die ebenfalls wert- oder mengenmäßig eingeschränkt ist.
Ein Zollplafond ist eine mengen- oder wertmäßige Beschränkung für die zollbegünstigte Einfuhr und wird individuell durch eine Rechtsverordnung z.B. im Zusammenhang mit einem Präferenzabkommen eröffnet. Ist die Gesamtmenge des Zollplafonds erreicht, führt dies - anders als bei Zollkontingenten - nicht unmittelbar zum Wegfall der Zollvergünstigung.
In jedem Einzelfall ist zur Aufhebung der jeweiligen Vergünstigung eine Verordnung der Europäischen Kommission erforderlich. Eine Aufhebung tritt dann im Regelfall am dritten Tag nach Veröffentlichung der Rechtsverordnung in Kraft. Das bedeutet, dass alle Einfuhren, die bis zu diesem Zeitpunkt erfolgt sind und für die alle erforderlichen Unterlagen (z.B. ein Präferenznachweis) vorgelegt wurden, zollbegünstigt bleiben, ohne Rücksicht darauf, in welchem Umfang der Plafond überschritten wurde.