Zoll

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Zollaussetzung

Die Abgabenbegünstigung ist zeitlich, aber nicht mengen- und wertmäßig, eingeschränkt. Zollaussetzungen dürfen nur für einen bestimmten Zeitraum aus präzisen wirtschaftlichen Gründen, die dem allgemeinen Interesse der Gemeinschaft dienen, gewährt werden.
Sie sollen Unternehmen, die in der Gemeinschaft produzieren, in die Lage versetzen, sich ohne Zahlung der sonst üblichen Zollsätze mit Rohstoffen, Halbfertigwaren und Bauteilen zu versorgen, die in der Gemeinschaft oder in einem Drittland, dem Zollpräferenzen gewährt werden, nicht verfügbar sind.

Zollaussetzungen dienen dazu:

  • die Wirtschaftstätigkeit der Gemeinschaft zu steigern
  • die Unternehmen wettbewerbsfähiger zu machen
  • neue Arbeitsplätze zu schaffen

Da es verschiedene Verordnungen gibt, mit denen autonome Zollaussetzungen festgelegt wurden, sich die Rechtslage laufend ändert und für eine Ware ggf. mehrere Aussetzungsmaßnahmen nebeneinander möglich sind, muss im Einzelfall im EZT-online geprüft werden, ob für die entsprechende Ware eine Zollaussetzung beschlossen wurde und welche besonderen Voraussetzungen (z.B. Bewilligung zur besonderen Verwendung oder Luftfahrttauglichkeitsbescheinigung) für die Inanspruchnahme erfüllt sein müssen.

Hinweis

Wie alle Zollbegünstigungen, muss auch die Anwendung einer Zollaussetzung in der Zollanmeldung vom Anmelder beantragt werden.

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