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Folterwerkzeuge im Post- oder Kurierverkehr

Für Post- oder Kuriersendungen aus einem Nicht-EU-Staat sind diverse Verbote zu beachten - unter anderem betrifft dies die Regelungen der Verordnung (EU) 2019/125 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Januar 2019 (die sogenannte Anti-Folter-Verordnung).

Zweck dieser Verordnung ist die Überwachung des Drittlandhandels mit Gütern, die für Folgendes verwendet werden könnten:

  • zur Vollstreckung der Todesstrafe
  • zum Zweck der Folter
  • für andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe

Kernpunkt der Verordnung sind die Güterlisten der Anhänge II, III und IV. Hier sind Waren gelistet, die als Folterwerkzeuge gelten und von Embargomaßnahmen - wie zum Beispiel Einfuhrverboten - betroffen sind.

In Anhang II sind Güter gelistet, die ausschließlich zur Vollstreckung der Todesstrafe oder zum Zweck der Folter und anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe dienen, beispielsweise:

  • bestimmte Elektroschockgeräte
  • Schlagstöcke mit Metallstacheln
  • Peitschen mit mehreren Riemen

Diese Güter dürfen nicht in die EU eingeführt bzw. versendet werden!

Ausnahmen vom Verbot sind nur möglich, wenn es sich um Güter handelt, die aufgrund ihrer historischen Bedeutung ausschließlich zum Zweck der öffentlichen Ausstellung in einem Museum verwendet werden. Voraussetzung dafür ist allerdings eine Genehmigung der zuständigen Behörde.

Güter der Anhänge III und IV dürfen dagegen genehmigungsfrei in die EU eingeführt bzw. versendet werden.

Weitere Informationen zu Beschränkungen für Folterwerkzeuge in den Fachthemen

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