Zoll

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Post- oder Kuriersendungen an Unternehmen

Ob und in welcher Höhe Einfuhrabgaben entstehen, hängt vom Sachwert und von der Art der Sendung ab. Die Wertgrenzen gelten für Privatpersonen und gewerbliche Empfänger und zwar unabhängig davon, ob die Sendung im Rahmen des Weltpostvertrages oder von einem Express- oder Kurierdienstleister befördert wurde. Auch bei kostenlosen Lieferungen (z.B. Präsente) von Unternehmen oder an Unternehmen sind die folgenden Wertgrenzen anzuwenden.

Geschenksendungen

Einfuhrabgaben

Bildbeschreibung

Aus Drittländern:
Einfuhrabgaben

Die folgenden Einfuhrabgaben können für Ihre Ware erhoben werden:

  • Zoll: Jede Ware hat einen eigenen Zollsatz
  • Einfuhrumsatzsteuer: Entspricht der Mehrwertsteuer in Höhe von 7 oder 19 Prozent
  • Verbrauchsteuern: Werden auf hochsteuerbare Waren wie Alkohol, Tabakwaren und Kaffee erhoben.
  1. Sachwert der Sendung bis 150 €: Einfuhrumsatzsteuer
  2. Sachwert der Sendung über 150 €: Zoll, Einfuhrumsatzsteuer
  3. In Sendungen enthaltene VSt-Waren: Verbrauchsteuern
Beispiele

Beispiel 1:

Der Gesamtrechnungsbetrag setzt sich aus dem Preis für Waren und den Beförderungskosten zusammen.

Preis für die Ware auf der Rechnung: 140,00 Euro
Beförderungskosten auf der Rechnung: 20,00 Euro
Rechnungsbetrag insgesamt: 160,00 Euro

Der Sachwert der Ware beträgt in diesem Fall 140,00 Euro.

Beispiel 2:

Der Gesamtrechnungsbetrag beinhaltet die Beförderungskosten. Es ist anhand der Rechnung oder sonstiger Unterlagen nicht erkennbar, ob und in welcher Höhe Beförderungskosten im Rechnungspreis enthalten sind.

Rechnungsbetrag insgesamt: 160,00 Euro.

Der Sachwert der Ware beträgt in diesem Fall 160,00 Euro.

Beispiel 3:

Der Gesamtrechnungsbetrag setzt sich aus dem Preis für Waren, den Beförderungskosten und der deutschen Mehrwertsteuer zusammen.

Preis für die Ware lt. Rechnung: 140,00 Euro
Beförderungskosten lt. Rechnung: 20,00 Euro
Mehrwertsteuer (19 %) lt. Rechnung: 30,40 Euro
Rechnungsbetrag insgesamt: 190,40 Euro

Der Sachwert der Ware beträgt in diesem Fall 140,00 Euro.

Beispiel 4:

Der Gesamtrechnungsbetrag setzt sich aus dem Preis für Waren, der drittländischen Mehrwertsteuer und den Beförderungskosten zusammen.
Preis für die Ware lt. Rechnung: 140,00 Euro
Rechnungsbetrag insgesamt: 195,00 Euro

Der Sachwert der Ware beträgt auch in diesem Fall 140,00 Euro.

Die Erhebung und Entrichtung der Verbrauchsteuer für alkoholische Erzeugnisse, Tabakwaren sowie Röstkaffee, löslichen Kaffee und kaffeehaltige Waren erfolgt unabhängig vom Warenwert der Sendung.

Tabakwaren und Substitute für Tabakwaren (z.B. Liquids für E-Zigaretten) müssen bei der Einfuhr mit einem gültigen deutschen Steuerzeichen versehen sein. Dies gilt auch für Tabakwaren gleichgestellte Erzeugnisse, die statt aus Tabak ganz oder teilweise aus anderen Stoffen bestehen (z.B. Kräuterzigaretten).

Verwendung von Steuerzeichen

Sachwert nicht größer als 150 Euro

Elektronische Zollanmeldungen für Sendungen bis 150 Euro

Sämtliche Waren kommerzieller Art müssen mit einer elektronischen Zollanmeldung angemeldet werden. Briefsendungen können auch weiterhin ohne elektronische Zollanmeldung angemeldet werden.

Die Form einer elektronischen Zollanmeldung für Sendungen bis zu einem Sachwert von 150 Euro ist im europäischen Zollrecht in Art. 143 a) UZK-DA geregelt und enthält einen verringerten Datenkranz gegenüber der Standardzollanmeldung. Diese Regelung gilt für sämtliche Sendungen, unabhängig vom Beförderer, d.h. nicht nur für Post- und Kuriersendungen.
Der hauptsächliche Unterschied hierbei ist, dass nur die Tarifierung der Waren mit 6 Stellen erforderlich ist. Verbrauchsteuerpflichtige Waren oder Waren, die Verboten oder Beschränkungen unterliegen, können mit diesem verringerten Datenkranz nicht angemeldet werden, hier ist weiterhin eine elektronische Zollanmeldung mit dem vollen Datenkranz erforderlich.

Waren unterliegen insbesondere dann Verboten und Beschränkungen, wenn deren Einfuhr verboten ist oder der Zollstelle dafür bestimmte Unterlagen (z.B. Genehmigungen, Lizenzen oder andere Einfuhrdokumente) vorzulegen sind. Die Überprüfung und Einhaltung der einschlägigen Rechtsvorschriften für die einzuführenden Waren und die Feststellung, ob für diese Unterlagen zur Einfuhrabfertigung vorgelegt werden müssen, obliegt dabei dem Anmelder.
Durch die Abgabe der Zollanmeldung mit dem reduzierten Datensatz erklärt der Anmelder, dass die Waren keinen Verboten und Beschränkungen unterliegen. Die Anmeldung einer Y-Codierung, die lediglich darauf hinweist, dass die Ware nicht bestimmten Regelungen unterliegt (z.B. "Y922 - Keine oder andere Felle als Katzen- und Hundefelle, die in der Verordnung [EG] Nr. 1523/2007 [ABl. L 343] genannt sind"), ist kein Hindernis zur Abgabe einer Zollanmeldung mit dem reduzierten Datensatz.

Für diese Zollanmeldung wurde die Fachanwendung ATLAS-IMPOST innerhalb der ATLAS-IT-Landschaft geschaffen.

Für ATLAS-Teilnehmer steht der Zollanmeldungstyp APK zur Verfügung. Mit der APK können nur Sendungen (Post- und Kurier- und andere Sendungen) bis zu einem Sachwert von 150 Euro (EU-Code C07) und Sendungen von einer Privatperson an eine andere Privatperson (Geschenksendungen) bis zu einem Sachwert von 45 Euro (EU-Code C08) angemeldet werden.

ATLAS-Teilnehmer können entweder eine eigene zertifizierte Software oder die Software eines Anbieters nutzen. Die Software-Anbieter für ATLAS-IMPOST finden Sie hier:

Webservicegruppen für ATLAS-IMPOST
ATLAS-IMPOST

Für Unternehmen, die nicht ATLAS-Teilnehmer sind, steht zur selbstständigen Anmeldung von Sendungen mit einem Sachwert bis 150 Euro im Zoll-Portal die Internetanmeldung für Post- und Kuriersendungen (IPK), ein weiterer Zollanmeldungstyp der Fachanwendung ATLAS-IMPOST, zur Verfügung. Bitte beachten Sie, dass in einigen Fällen eine IPK nicht genutzt werden kann, nämlich, wenn die Sendung verbrauchsteuerpflichtige Waren enthält oder Waren, die Verboten und Beschränkungen unterliegen. Für diese Anmeldungen wird ebenfalls die Internet-Zollanmeldung Einfuhr (IZA) angeboten.

Internet-Zollanmeldung-Einfuhr (IZA)

Hinweis

Seit dem 1. April 2024 ist eine mündliche Zollanmeldung für Postsendungen bis 150 Euro nicht mehr zulässig. Die Nutzung der Internetzollanmeldung für Post- und Kuriersendungen (IPK) ist für gewerbliche Anmelder verpflichtend.

Die IPK wird online über das Zoll-Portal angeboten und ist dort nach erfolgter Registrierung bzw. Anmeldung mit ELSTER- Zertifikat oder elektronischem Personalausweis für Privatpersonen und Unternehmen unter der Dienstleistung "Grenzüberschreitender Warenverkehr" zugänglich.

Das Zoll-Portal bietet Ihnen einen einfachen und sicheren Zugang zu den Dienstleistungen des Zolls.

Nach einmaliger Registrierung können Sie Ihre Anträge digital über das Zoll-Portal stellen und deren Bearbeitungsstand verfolgen.

Zoll-Portal: Dienstleistung "Grenzüberschreitender Warenverkehr" [Anmeldung notwendig]

Regelung der zuständigen Zollstelle: Art. 221 Abs. 4 UZK-IA

Gemäß Art. 221 Abs. 4 UZK-IA können Zollanmeldungen, für die eine außertarifliche Zollbefreiung gem. Art. 23 und 25 ZollbefreiungsVO gilt, d.h. kommerzielle Sendungen bis 150 Euro und Geschenke bis 45 Euro, nur noch in dem Mitgliedstaat, in dem die Beförderung endet, abgegeben werden. Für kommerzielle Sendungen bis zu einem Wert von 150 Euro gilt das nicht, wenn das Verfahren Import One Stop Shop (IOSS) genutzt wird.

Bis auf Weiteres wird bei Sendungen an Unternehmen eine Übergangslösung angewendet: Zollanmeldungen zur Überlassung zum zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr mit steuerbefreiender Lieferung in einen anderen Mitgliedstaat (Verfahrenscode 42) mit einem Sachwert bis 150 Euro dürfen unabhängig vom Bestimmungsmitgliedstaat in Deutschland abgegeben werden, sofern keine außertarifliche Abgabenbefreiung gem. Art. 23 ZollbefreiungsVO (EU-Code C07) in der Zollanmeldung angemeldet wird. Diese Regelung kann für Zollanmeldungen zur Überlassung zum freien Verkehr (Verfahrenscode 40) nicht angewendet werden.

Import One Stop Shop (IOSS)

Grundsätzlich unterliegen alle in die EU eingeführten Waren zu kommerziellen Zwecken der Einfuhrumsatzsteuer, unabhängig von ihrem Wert. Daher wurde eine Sonderregelung für Fernverkäufe von aus Drittländern oder Drittgebieten eingeführten Gegenständen geschaffen, um die Erklärung und Entrichtung der beim Verkauf von Waren mit geringem Wert bis zu 150 Euro geschuldeten Umsatzsteuer zu erleichtern.

Die Inanspruchnahme der Regelungen ist nicht zwingend vorgeschrieben. Sie kann genutzt werden, wenn weder die Sonderregelung (Special Arrangement; § 21a UStG) noch das Standardverfahren in Anspruch genommen werden.

Diese Regelung, meist als Einfuhrregelung bezeichnet, ermöglicht es Unternehmen oder in ihrem Auftrag handelnde Vertreter, die aus einem Drittland oder Drittgebiet versandte oder beförderte Gegenstände an Erwerber in der EU verkaufen, die Umsatzsteuer vom Erwerber zu erheben. Die Umsatzsteuer wird dann von dem Unternehmen oder in seinem Auftrag handelnden Vertreter über die einzige Anlaufstelle für die Einfuhr (Import One Stop Shop - IOSS) erklärt und entrichtet. Bei Inanspruchnahme von IOSS ist die Einfuhr (Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr) von Waren mit geringem Wert in die EU von der Einfuhrumsatzsteuer befreit.

Unter die Einfuhrregelung fallen Lieferungen von Gegenständen bzw. Einfuhren, wenn Folgendes zutrifft:

  • die Gegenstände werden zum Zeitpunkt der Lieferung aus einem Drittgebiet oder Drittland versandt und
  • diese Gegenstände werden in einer Sendung mit einem Sachwert von höchstens 150 Euro versandt und
  • die Gegenstände werden vom Lieferer oder für dessen Rechnung an einen Erwerber oder an eine andere in Betracht kommende Person in einem Mitgliedstaat der EU versandt oder befördert (dies umfasst auch den Fall, dass der Lieferer indirekt an der Versendung oder Beförderung der Gegenstände aus einem Drittland oder Drittgebiet beteiligt ist)

Die Einfuhrregelung kann nicht in Anspruch genommen werden, wenn

  • es sich um verbrauchsteuerpflichtige Waren handelt, unabhängig davon, ob der Sachwert der Sendung 150 Euro übersteigt oder nicht (siehe Hinweis),
  • es sich um eine Lieferung an ein Unternehmen handelt ("B2B"),
  • es sich um Geschenksendungen von Privatpersonen an Privatpersonen handelt.
Hinweis

Die Gewährung einer Steuerfreiheit nach § 5 Abs. 1 Nr. 7 UStG, Einfuhrregelung IOSS, ist für Waren, die harmonisierten Verbrauchsteuern unterliegen, ausgenommen. Unterliegen die Waren lediglich einer nationalen Verbrauchsteuerpflicht ist eine Gewährung der Steuerfreiheit nach § 5 Abs. 1 Nr. 7 UStG unter der Voraussetzung möglich, dass eine Zollanmeldung mit H1-Datensatz vorliegt.

Wie funktioniert die Einfuhrregelung?

IOSS - Einfuhrregelung IOSS - Einfuhrregelung

Bildbeschreibung

In einer Grafik wird die Reihenfolge der Abläufe dargestellt:

  1. IOSS-Registrierung mit Symbol eines Formulars
  2. Bestellung von Gegenständen mit Symbol eines Einkaufswagens
  3. Annahme der Zahlung, einschließlich Mehrwertsteuer, mit Symbol einer Rechnung und eines Geldsacks
  4. Versand in die EU mit Grafik eines Flugzeugs, eines Schiffs und eines Lkws
  5. Einfuhrzollanmeldung mit Symbol eines Formulars
  6. Zollprüfung zu den Angaben: IOSS-Mehrwertsteuer-Identifikations-Nummer, Gegenstände, Wert usw.
  7. Lieferung an Bestimmungsort mit Symbol eines Lieferwagens
  8. Monatliche Mehrwertsteuer-Erklärung und Entrichtung der Mehrwertsteuer an Steuerbehörden mit Symbol einer Schatzkiste
  9. Monatliche Auflistung der Einfuhren nach IOSS-Mehrwertsteuer-Identifikations-Nummer, Symbol einer Flagge der EU

Der erste Schritt für einen Lieferer oder eine elektronische Schnittstelle zur Inanspruchnahme der Einfuhrregelung besteht darin, sich über das elektronische Portal eines Mitgliedstaats der EU registrieren zu lassen. Die Registrierung ist in jedem Mitgliedstaat der EU möglich. In Deutschland erfolgt die Registrierung über das Bundeszentralamt für Steuern. Die erteilte Registriernummer ist in jedem Mitgliedstaat der EU gültig.

Welche Regelungen gelten für die Zollanmeldung?

Die allgemeinen Regelungen für Zollanmeldungen sind anzuwenden. Bei Einfuhr der Waren in die EU muss eine Zollanmeldung abgegeben werden. Dies ist in jedem Mitgliedstaat der EU möglich.

Die Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr von im Rahmen der Einfuhrregelung gemeldeten Waren mit geringem Wert ist von der Einfuhrumsatzsteuer befreit, wenn in der Zollanmeldung eine gültige IOSS-Nummer angegeben wird und die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind. Damit soll eine Doppelbesteuerung derselben Waren vermieden werden.

Um die Nutzung des IOSS-Verfahrens anzuzeigen, sind in ATLAS die folgenden Angaben zu machen:

  • Feld "Verfahrenscode": 4000 oder 4900
  • Feld "EU-Code": C07+F48
  • Feld "Zusätzliche steuerliche Verweise (Kennnummer)": IOSS-IDNr.
    (Stelle 01-03 "FR5", Stelle 04-05 "IM", Stelle 06-15 individuelle Zeichenkette - keine Leerzeichen verwenden!)
  • Wichtig: für 9.0er Nachrichten ist die IOSS-IDNr. im Feld "USt-IdNr." in der obenstehenden Schreibweise zu erfassen!

Wird in der Zollanmeldung keine gültige IOSS-Registriernummer angegeben, kann das IOSS-Verfahren nicht gewährt werden. Es reicht nicht aus, dass die IOSS-Registriernummer nur auf dem Paket oder in der Rechnung angegeben ist.

Wo muss die Steuer-Erklärung abgegeben werden?

Bei der zuständigen Steuerbehörde muss eine monatliche Steuer-Erklärung abgegeben werden, die Steuer ist ebenfalls an die zuständige Steuerbehörde zu entrichten. Die zuständige Steuerbehörde ist diejenige, bei der die IOSS-Registrierung beantragt wurde. Wurde die IOSS-Registriernummer in Deutschland beantragt, ist die Steuererklärung bis zum Ablauf des auf den Besteuerungszeitraum folgenden Kalendermonat elektronisch dem Bundeszentralamt für Steuern zu übermitteln.

Auf der Grundlage der in den einzelnen EU-Mitgliedstaaten eingereichten Zollanmeldungen wird eine monatliche Liste mit dem Gesamtwert der Einfuhren von Waren mit geringem Wert erstellt, die in der EU für jede IOSS-Registriernummer in einem bestimmten Monat angemeldet wurden. Die Anmelder sind nicht an der Zusammenstellung dieser monatlichen IOSS-Auflistungen beteiligt. Die aggregierten monatlichen Auflistungen werden den Steuerbehörden in der EU zur Verfügung gestellt. Die Steuerbehörden verwenden diese Auflistungen, um den Wert der Einfuhren, die unter einer IOSS-Registriernummer als steuerbefreit gemeldet wurden, mit dem Wert der von demselben Steuerpflichtigen in der IOSS-Erklärung erklärten Steuer abzugleichen.

Wie erfolgt die Prüfung der IOSS-Registriernummer?

Alle von den Steuerbehörden in den EU-Mitgliedstaaten erteilten IOSS-Registriernummern werden allen Zollbehörden in der EU elektronisch zur Verfügung gestellt. Die Datenbank der IOSS-Registriernummern ist nicht öffentlich. Bei Erhalt einer IOSS-Registriernummer im Datensatz der Zollanmeldung prüfen die Zollbehörden deren Gültigkeit anhand der Datenbank der IOSS-Registriernummern. Wenn die IOSS-Registriernummer gültig ist, der Sachwert der Sendung 150 Euro nicht übersteigt und die weiteren Voraussetzungen eingehalten sind, verlangen die Zollbehörden keine Entrichtung der Einfuhrumsatzsteuer auf Waren mit geringem Wert, die über die IOSS eingeführt werden. Im Falle einer ungültigen oder fehlenden IOSS-Registriernummer ist die Einfuhrumsatzsteuer zu entrichten.

Wie läuft das IOSS-Zollverfahren ab?

IOSS - Abläufe IOSS - Abläufe

Bildbeschreibung

In einer Grafik werden Prüfschritte dargestellt:

  1. Bei der Zollbehörde wird eine IOSS-Registriernummer in einer Zollanmeldung angegeben.
  2. Die Gültigkeit der Nummer wird über eine Schnittstelle zur Steuerbehörde geprüft.
  3. Bei Gültigkeit der Nummer wird der Datensatz für die Zollanmeldung geprüft. Ist der Datensatz gültig, ist die Einfuhr von der Mehrwertsteuer befreit und die Ware zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen. Der Lieferer bzw. die elektronische Schnittstelle gibt bei der Steuerbehörde eine Mehrwertsteuer-Erklärung an den Mitgliedstaat der Registrierung ab und leistet die Mehrwertsteuer-Zahlung an die Steuerbehörde des Mitgliedstaats der Identifizierung.

Sonderregelung zur Entrichtung der Einfuhrumsatzsteuer (Special Arrangement; § 21a UStG)

Die Sonderregelung wird als alternatives, vereinfachtes Verfahren für die Entrichtung der Einfuhrumsatzsteuer in Fällen eingeführt, in denen weder die Einfuhrregelung (IOSS) noch das Standardverfahren in Anspruch genommen werden. Ähnlich wie bei der Einfuhrregelung (IOSS) ist die Inanspruchnahme der Sonderregelungen nicht zwingend vorgeschrieben. Die allgemeinen zollrechtlichen Regelungen gelten ohne Einschränkung.

Für die Inanspruchnahme des Special Arrangements (§ 21a UStG) sind in ATLAS die folgenden Angaben zu machen:

  • Feld "Verfahrenscode": 4000 oder 4900
  • Feld "EU-Code": C07+F49
  • Feld "Zahlungsart": "E", "F", "G" oder "Z" (Zahlungsaufschub)

Die Sonderregelungen gelten für die Einfuhr von Gegenständen:

  • die an Erwerber in Deutschland geliefert werden,
  • deren Sachwert höchstens 150 Euro je Sendung beträgt,
  • keinen Verbrauchsteuern unterliegen und
  • die in dem Mitgliedstaat, in dem die Versendung oder Beförderung endet, in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt werden.

Wie funktioniert das?

Wenn Gegenstände von außerhalb der EU bestellt werden, schuldet in der Regel der Erwerber in der EU, der die Gegenstände bestellt und einführt, die Einfuhrumsatzsteuer. Im Rahmen der Sonderregelungen des § 21a UStG entrichtet der Erwerber die Einfuhrumsatzsteuer an den Anmelder bzw. die Person, die die Waren dem Zoll gestellt. In den meisten Fällen handelt es sich bei dieser Person um einen Postbetreiber (Deutsche Post AG), einen Express- oder Kurierdienst oder einen Zollagenten.

Sofern im Vorwege ausschließlich für die Sonderregelung des § 21a UStG ein Zahlungsaufschub nach Art. 110 Buchstabe b) Unionszollkodex bewilligt wurde, sieht der § 21a UStG folgende Erleichterungen vor:

  • Gegenstände werden bei der Einfuhr von der gestellenden Person für Rechnung des inländischen Sendungsempfängers zur Überlassung zum zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr angemeldet. Der Antrag auf Nutzung der Sonderregelung ist zusammen mit der Zollanmeldung durch Angabe der EU-Code F49 und des für diese Zwecke bewilligten Aufschubkontos zu stellen.
  • Die gestellende Person hat die Einfuhrumsatzsteuer bei der Auslieferung vom Sendungsempfänger zu vereinnahmen und bis zu dem für den Zahlungsaufschub gemäß Art. 110 Buchstabe b) des Zollkodex der Union geltenden Termin an die Zollverwaltung zu entrichten.
  • Gemäß Art. 21a Abs. 5 UStG ist durch die gestellende Person der zuständigen Zollstelle bis zum zehnten Tag des auf die Einfuhr folgenden Monats nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz elektronisch und unter Angabe der Registriernummern der jeweiligen Zollanmeldungen mitzuteilen:

    1. welche Sendungen im abgelaufenen Kalendermonat an die jeweiligen Sendungsempfänger ausgeliefert wurden (ausgelieferte Sendungen),
    2. die je Sendung vereinnahmten Beträge an Einfuhrumsatzsteuer,
    3. den Gesamtbetrag der vereinnahmten Einfuhrumsatzsteuer,
    4. welche Sendungen, die im abgelaufenen Kalendermonat und gegebenenfalls davor eingeführt wurden, bis zum Ende des abgelaufenen Kalendermonats nicht ausgeliefert werden konnten und sich noch in der Verfügungsgewalt der gestellenden Person befinden (noch nicht zugestellte Sendungen),
    5. welche Sendungen, bei denen es nicht möglich war, sie dem Sendungsempfänger zu übergeben, im abgelaufenen Kalendermonat wiederausgeführt oder unter zollamtlicher Überwachung zerstört oder anderweitig verwertet wurden (nicht zustellbare Sendungen) sowie
    6. welche Sendungen abhandengekommen sind und die darauf lastende Einfuhrumsatzsteuer. Auf Verlangen der zuständigen Zollbehörden hat die gestellende Person den Verbleib der Sendungen nachzuweisen.

Damit die Zollverwaltung prüfen kann, ob die gestellende Person ihren steuerlichen Pflichten ordnungsgemäß nachgekommen ist, hat diese alle Informationen zur eindeutigen Identifizierung der Sendung (Versender, Sendungsempfänger) und die Bemessungsgrundlagen für die Berechnung der Einfuhrumsatzsteuer vorzuhalten (vgl. § 22 Abs. 2 Nr. 10 UStG).

Sachwert größer als 150 Euro

Abgabenberechnung nach dem Zolltarif

Bei der Abgabenberechnung nach dem Zolltarif wird jede anfallende Abgabenart (z.B. Tabaksteuer, Zoll und Einfuhrumsatzsteuer) einzeln berechnet.
Die Höhe der Einfuhrabgaben hängt nicht allein vom Zollwert, sondern auch von der Art und Beschaffenheit der Waren ab. Die Höhe der Einfuhrabgaben ergibt sich dann aus den im Gemeinsamen Zolltarif der Europäischen Gemeinschaften und den nationalen Steuergesetzen festgelegten Abgabensätzen.

Hinweis

Der Begriff Zollwert entspricht nicht dem Begriff des Sachwertes. Bemessungsgrundlage bei der Abgabenberechnung ist der Zollwert. Bei Einfuhren zu kommerziellen Zwecken gehört Porto immer in voller Höhe – das heißt bis zum Bestimmungsort im Inland - zum Zollwert. Da die Transporttarife nicht nach Beförderungskilometern gestaltet sind, kommt eine Aufteilung in innergemeinschaftliche und außerhalb der Gemeinschaft entstandene Kosten nicht in Betracht.

Der Gesamtbetrag an Einfuhrabgaben kann sich dabei aus folgenden Abgabenarten zusammensetzen:

  • Zoll für alle eingeführten Waren
  • Verbrauchsteuern für alle eingeführten verbrauchsteuerpflichtigen Waren (Energiesteuer, Tabaksteuer, Alkoholsteuer, Alkopopsteuer, Biersteuer, Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuer und Kaffeesteuer)
  • Einfuhrumsatzsteuer für alle eingeführten Waren

Der zu zahlende Zollbetrag ergibt sich aus dem Zollwert der Ware und dem entsprechenden Zollsatz. Der Zollwert wird nach den allgemeinen zollwertrechtlichen Vorschriften ermittelt.

Die zu erhebenden Verbrauchsteuern errechnen sich grundsätzlich anhand der mitgebrachten Warenmenge und des entsprechenden Verbrauchsteuersatzes.
Bemessungsgrundlage für die Einfuhrumsatzsteuer ist der Zollwert zuzüglich des Zolls und bei verbrauchsteuerpflichtigen Waren auch zuzüglich der anfallenden Verbrauchsteuern.
Der Einfuhrumsatzsteuersatz beträgt 19 Prozent, für einige Waren - wie beispielsweise Lebensmittel oder Bücher - gilt ein ermäßigter Steuersatz von 7 Prozent.

Abgabenerhebung nach dem Zolltarif

Für Waren aus vielen Ländern werden Zollbegünstigungen, sogenannte Präferenzen, gewährt. Besteht die Zollbegünstigung in einer Zollbefreiung, so sind für die eingeführte Ware lediglich die Einfuhrumsatzsteuer und gegebenenfalls die Verbrauchsteuer zu zahlen.

Einfuhrabgaben von weniger als 1 Euro werden nicht erhoben. Das Original der Abgabenberechnung erhalten Sie. Grundsätzlich müssen die festgesetzten Abgaben an Ort und Stelle entrichtet werden. Sie erhalten über den gezahlten Betrag an Einfuhrabgaben eine Quittung.
Sollte Ihnen eine direkte Zahlung der Abgaben nicht möglich sein, wird eine Zahlungsfrist von 10 Tagen festgelegt. In solchen Fällen werden die Waren erst nach Zahlung der Abgaben wieder freigegeben.

Vereinfachte Abgabenberechnung

Eine vereinfachte Abgabenberechnung anhand eines pauschalierten Abgabensatzes kommt für Unternehmen nicht in Betracht. Die vereinfachte Abgabenberechnung gilt nur für einfuhrabgabenpflichtige Waren, die von natürlichen Personen unentgeltlich an andere natürliche Personen gesandt werden.
Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, werden die Abgaben nach dem Zolltarif und den einschlägigen Einzelsteuergesetzen berechnet.

Präferenzen im Post- oder Kurierverkehr - was sind Zollpräferenzen?

Die Europäische Union gewährt bei der Einfuhr von Waren aus einer Vielzahl von Ländern sogenannte Zollpräferenzen. Bei der Verzollung nach dem Zolltarif wird entweder ein niedrigerer Zoll erhoben oder die Waren sind vollständig zollfrei. Dann sind nur die Einfuhrumsatzsteuer sowie bei verbrauchsteuerpflichtigen Waren die besonderen Verbrauchsteuern (z.B. Tabak- oder Kaffeesteuer) zu zahlen.

Voraussetzung ist, dass die eingeführten Waren ihren Ursprung bzw. ihre Herkunft in einem der begünstigten Länder haben. Dies ist grundsätzlich durch die Vorlage eines schriftlichen Präferenznachweises zu belegen.

Für welche Länder gibt es Zollpräferenzen?

Zollpräferenzen sind für alle Länder, mit denen die Europäische Union Präferenzabkommen abgeschlossen hat, vorgesehen.

Liste der Länder, denen Zollbegünstigungen gewährt werden

Bei Einfuhren beispielsweise aus den USA, Australien, Neuseeland, Taiwan und Hongkong werden Zollpräferenzen nicht gewährt.

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