Personenbezogene Beschränkungen
Postsendungen bzw. Übermittlung von Daten/Software oder Ähnliches über das Internet in einen Nicht-EU-Staat dürfen nicht erfolgen, wenn der Empfänger (Person, Gruppe, Organisation oder Ähnliche) der Sendung/Übermittlung einer Einschränkung durch eine EU-Verordnung unterliegt.
Das Verbot erstreckt sich auf alle an der Lieferung beteiligten Personen, Gruppen oder Organisationen. Daher ist es nicht ausreichend, lediglich zu prüfen, ob der Endempfänger der Lieferung von der jeweiligen Einschränkung betroffen ist, auch Zwischenempfänger oder Mittler sind dahingehend zu prüfen.
Welche Empfänger sind betroffen?
Die Europäische Union hat gegen bestimmte Personen, Gruppen oder Organisationen Maßnahmen beschlossen, die zum einen zur Bekämpfung des Terrorismus beitragen und zum anderen den Wirtschaftsverkehr mit Personen einschränken sollen, die für die politische Lage in einem Embargoland verantwortlich gemacht werden bzw. dafür Verantwortung tragen.
Die Personen, Gruppen oder Organisationen, gegen die sich die Beschränkungen richten, sind in der Regel in einem Anhang der betreffenden EU-Verordnung aufgeführt.
Welche personenbezogenen Beschränkungen liegen vor?
Bereitstellungsverbot
Den betroffenen Personen, Gruppen oder Organisationen dürfen weder direkt noch indirekt Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugute kommen (sogenanntes Bereitstellungsverbot).
Der Begriff wirtschaftliche Ressourcen umfasst Vermögensgegenstände jeder Art. Dabei sind nicht nur körperliche Gegenstände gemeint, sondern alles, was gegen Entgelt veräußert oder überlassen werden kann, z.B. auch Dokumente, die einen Warenwert verkörpern oder Rechte an Waren oder Forderungen verbriefen.
Ausnahmen
Eine genehmigungspflichtige Ausnahme liegt dann vor, wenn die Voraussetzungen aus den jeweiligen EU-Verordnungen erfüllt sind. Beispielsweise können Gelder und wirtschaftliche Ressourcen für die Bezahlung von Nahrungsmitteln, Mieten und Medikamenten oder für die Deckung außerordentlicher Ausgaben genehmigt werden. In diesen Fällen müssen Sie der Zollbehörde eine durch die entsprechende Genehmigungsbehörde vorab erteilte Genehmigung vorlegen.
Weitere Informationen
Weitere Informationen über länderbezogene Embargomaßnahmen sowie gelistete Personen und Organisationen finden Sie unter folgenden Links in den Fachthemen.
Liste der Embargoländer
Liste der Personen und Organisationen