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Folterwerkzeuge im Postverkehr

Für Postsendungen in einen Nicht-EU-Staat sind diverse Beschränkungen wie Verbote oder Genehmigungspflichten zu beachten - unter anderem betrifft dies die Regelungen der Verordnung (EU) 2019/125 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Januar 2019 (sogenannte Anti-Folter-Verordnung).

Diese regelt den Handel mit Gütern, die wie folgt verwendet werden könnten:

  • zur Vollstreckung der Todesstrafe
  • zum Zweck der Folter
  • für andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe

Kernpunkt der Verordnung sind die Güterlisten der Anhänge II, III und IV. Hier sind Waren gelistet, die als Folterwerkzeuge gelten und von Embargomaßnahmen - wie z.B. Ausfuhrverboten - betroffen sind.

Die Verordnung enthält im Anhang II eine Güterliste für Waren, die ausschließlich zur Vollstreckung der Todesstrafe oder zum Zweck der Folter und anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe dienen. Diese Güter dürfen deshalb nicht in einen Nicht-EU-Staat ausgeführt bzw. versendet werden, wie zum Beispiel:

  • bestimmte Elektroschockgeräte
  • Schlagstöcke mit Metallstacheln
  • Peitschen mit mehreren Riemen

Ausnahmen vom Verbot sind nur möglich, wenn es sich um Güter handelt, die aufgrund ihrer historischen Bedeutung ausschließlich zum Zweck der öffentlichen Ausstellung in einem Museum verwendet werden. Voraussetzung dafür ist allerdings eine Genehmigung der zuständigen Behörde.

Weiterhin enthält die Verordnung im Anhang III eine Güterliste für Waren, deren Ausfuhr oder Versendung nur mit vorheriger Genehmigung der zuständigen Behörde erlaubt ist, wie zum Beispiel:

  • Fesseln und Einzelschellen
  • Spuckschutzhauben
  • bestimmte tragbare Elektroimpulswaffen
  • tragbare Waffen und Ausrüstungen zur Bekämpfung von Ausschreitungen und Unruhen (wie Tränengas oder Pfefferspray)

Die im Anhang IV gelisteten Güter

  • kurz und intermediär wirkende Barbiturate und deren Erzeugnisse (wie pharmazeutische Produkte)

dürfen ebenfalls nur mit vorheriger Genehmigung der zuständigen Behörde ausgeführt oder versendet werden. In bestimmten Fällen ist die Inanspruchnahme einer Allgemeinen Ausfuhrgenehmigung nach Anhang V möglich.

Zuständige Behörde für Genehmigungen ist das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA).

Weitere Informationen zu Beschränkungen für Folterwerkzeuge in den Fachthemen

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