Kontrolle von Unionssendungen
Unter den Voraussetzungen der §§ 5 und 10 des Zollverwaltungsgesetzes dürfen auch beförderte Sendungen vom Zoll kontrolliert werden. Die Postdienstleister sind zur Mitwirkung verpflichtet. Stichprobenweise oder risikoorientierte Kontrollen sind sowohl in den Betriebsräumen der Postdienstleister als auch in deren Fahrzeugen möglich. Das Brief- und Postgeheimnis (Art. 10 Grundgesetz) ist in dieser Hinsicht eingeschränkt.
Die Postdienstleister sind verpflichtet, Unionssendungen gegenüber dem Zoll anzuzeigen und ggf. vorzulegen, wenn sie erkennen, dass
- diese Waren enthalten, die Verboten oder Beschränkungen unterliegen oder
- diese Waren enthalten, die einer Verbrauchsteuer unterliegen.
Das Merkblatt für Postdienstleister (Postverkehr - Verbote und Überwachungsmaßnahmen innerhalb der Europäischen Union) enthält dazu eine Übersicht, anhand derer zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für anzeigepflichtige Sendungen leichter identifiziert werden können, z.B. wenn beschädigte Sendungen umverpackt werden müssen und der Inhalt erkennbar ist.
Die Anzeige durch den Postdienstleister erfolgt bei seinem zuständigen Hauptzollamt mit dem Vordruck zur Anzeige vorlagepflichtiger Sendungen.
Erhärten sich Anhaltspunkte für eine Straftat, so ist der Zoll befugt, die betroffenen Waren der Staatsanwaltschaft zur weiteren Strafverfolgung und Entscheidung über eine Beschlagnahme der Sendung (§ 99 Strafprozessordnung) vorzulegen.
Merkblatt für PostdienstleisterPDF | 1 MB
Anzeige von vorlagepflichtigen Sendungen innerhalb der Europäischen UnionPDF | 50 KB | Datei ist nicht barrierefrei