Chemikalien für die Herstellung von Chemiewaffen
Das Chemiewaffenübereinkommen (CWÜ) stellt das aktuellste und wichtigste völkerrechtliche Abkommen im Bereich der Chemiewaffen dar. In Deutschland ist dieses Abkommen durch das Ausführungsgesetz (CWÜAG) und die Ausführungsverordnung (CWÜV) zum CWÜ umgesetzt worden.
Das CWÜ bezeichnet als chemische Waffen neben toxischen Chemikalien und Ausgangsstoffen auch Munition oder Geräte, die eigens dazu entworfen sind, durch Ausnutzung der toxischen Eigenschaften den Tod oder sonstige Schäden herbeizuführen. Diese Chemikalien und Ausgangsstoffe sind in einem Anhang zum CWÜ und ebenfalls im Anhang 1 zur CWÜV (Chemikalienanhang) aufgeführt und entsprechend ihrer Toxizität und Eignung für die Herstellung chemischer Waffen in drei Listen eingeteilt.
Die Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr von Chemikalien und Ausgangsstoffen des Chemikalienanhangs nach, aus oder durch Deutschland im Warenverkehr mit anderen EU-Mitgliedstaaten unterliegt bestimmten Verboten und Genehmigungspflichten nach dem CWÜAG bzw. der CWÜV.
Anträge auf Erteilung einer Genehmigung sind schriftlich und formlos beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) abzugeben. Diese Behörde ist außerdem in Zusammenarbeit mit dem Auswärtigen Amt zuständig hinsichtlich Meldepflichten und Inspektionen auf der Grundlage des CWÜ.
Die Zollverwaltung wirkt gemäß § 5 Abs. 2 CWÜAG bei der Überwachung der Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr von den im Chemikalienanhang aufgeführten Chemikalien und Ausgangsstoffen mit.
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