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Schutz des Kulturgutes

Der Handel mit Kunstwerken und Antiquitäten ist in Europa zu einem echten Wirtschaftsfaktor geworden. Der Bedarf an Kulturgütern ist scheinbar so groß, dass auch die illegale Beschaffung und der Handel mit gestohlenen Kunstgegenständen enorm ansteigen.
Um derartige Aktivitäten einzudämmen und einen wirksamen Schutz gegen Verlust und Zerstörung von Kulturgütern zu erreichen, wurden nationale und internationale gesetzliche Vorschriften wie Ein- und Ausfuhrverbote erforderlich.

Die Zollverwaltung wirkt bei der Überwachung der bestehenden Ein- und Ausfuhrverbote mit und unterstützt auf diese Weise, dass die in Deutschland und der Europäischen Union zum Schutz des Kulturgutes geltenden Regelungen bei ein- und ausgeführten Waren beachtet werden.
Im Warenverkehr innerhalb der Europäischen Union sind die Bestimmungen des Kulturgutschutzgesetzes zu beachten und die erforderlichen Genehmigungen bzw. Nachweise mitzuführen.

Schutz des nationalen Kulturgutes

Kunstwerke und andere Kulturgüter, deren Abwanderung aus Deutschland einen wesentlichen Verlust für den nationalen Kulturbesitz bedeuten würde, unterliegen besonderen Schutzmaßnahmen.

Nach den Bestimmungen des Kulturgutschutzgesetzes (KGSG) bedarf die Ausfuhr von Kulturgut, welches dem § 6 Absatz 1 KGSG unterliegt, einer Genehmigung.
Geschütze Kulturgüter nach § 6 Absatz 1 Nr. 1 KGSG sind in ein Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes eingetragene Objekte, z.B. Kunstwerke, Gemälde, Skulpturen, Bibliotheksgut, Handschriften, Archive, Bild-, Film- und Tonmaterial. Die Verzeichnisse national wertvollen Kulturgutes werden von den Kulturgutschutzbehörden der Länder erstellt und im Internetportal www.kulturgutschutz-deutschland.de nach § 4 KGSG veröffentlicht.

www.kulturgutschutz-deutschland.de

Als geschütztes nationales Kulturgut gilt gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 - 4 KGSG auch Kulturgut, das nicht in ein Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes eingetragen ist, sich jedoch in öffentlichem Eigentum und im Bestand einer öffentlich-rechtlichen Kulturgut bewahrenden Einrichtung befindet, sich im Eigentum und im Bestand einer Kulturgut bewahrenden Einrichtung befindet, die überwiegend durch Zuwendungen der öffentlichen Hand finanziert wird, oder Teil einer Kunstsammlung des Bundes oder der Länder ist.

Die vorübergehende sowie die dauerhafte Ausfuhr nationalen Kulturgutes nach § 6 KGSG bedarf einer Genehmigung (§§ 22, 23 KGSG). Die Erteilung von Genehmigungen zur vorübergehenden Ausfuhr obliegt der Kulturgutschutzbehörde des Landes, in dessen Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes das Kulturgut nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 KGSG eingetragen ist oder in dem sich das Kulturgut nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 und 3 KGSG zum Zeitpunkt der Antragstellung befindet. Zuständig für die Genehmigung der dauerhaften Ausfuhr von nationalem Kulturgut ist die Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien.

Die Ausfuhr von Kulturgut nach § 24 Abs. 1 Nr. 2 KGSG in andere Mitgliedstaaten bedarf einer Genehmigung, sofern es den festgelegten Alters- und Wertgrenzen entspricht. Eine Übersicht der für eine Ausfuhrgenehmigungspflicht nach § 24 KGSG relevanten Alters- und Wertgrenzen in den verschiedenen Kulturgutkategorien ist auf der gemeinsamen Internetseite der Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien und der Kulturgutschutzbehörden der Länder veröffentlicht. Weitere Auskünfte sowie die erforderlichen Genehmigungen erteilen die Kulturgutschutzbehörden der Länder.
Bei Beförderungen von Kulturgut innerhalb der Europäischen Union wird die Einhaltung der kulturgutschutzrechtlichen Vorschriften durch die Kontrolleinheiten Verkehrswege überwacht. Eine zollamtliche Abfertigung ist nicht vorgesehen.

Weitere Kulturgutschutzvorschriften

Neben dem Kulturgutschutzgesetz können weitere Kulturgutschutzvorschriften von Bedeutung sein, wie:

  • die Verordnung (EG) Nr. 116/2009 vom 18. Dezember 2008 über die Ausfuhr von Kulturgütern
  • die Verordnung (EG) Nr. 1210/2003 vom 7. Juli 2003 über bestimmte spezifische Beschränkungen in den wirtschaftlichen und finanziellen Beziehungen zu Irak
  • die Verordnung (EU) Nr. 36/2012 vom 18. Januar 2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien
  • die Verordnung (EU) 2019/880 vom 17. April 2019 über das Verbringen und die Einfuhr von Kulturgütern
  • das UNESCO-Übereinkommen vom 14. November 1970 über Maßnahmen zum Verbot und zur Verhütung der rechtswidrigen Einfuhr, Ausfuhr und Übereignung von Kulturgut

Weitergehende Informationen hierzu können der gemeinsamen Internetseite der Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien und der Kulturgutschutzbehörden der Länder entnommen werden.

Weitere Informationen zum Schutz des Kulturgutes in den Fachthemen

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