Das deutsche Waffengesetz umfasst Schusswaffen, ihnen gleichgestellte Gegenstände und bestimmte tragbare Gegenstände sowie Munition (Anlage 1 Abschnitt 1 Waffengesetz).
Während die Erteilung waffenrechtlicher Genehmigungen und Erlaubnisse in den Zuständigkeitsbereich der gemeindlichen Ordnungsämter, der Kreisverwaltungsbehörden oder der Kreispolizeibehörden fällt, überwacht die Zollverwaltung den Warenverkehr an den Außengrenzen der Europäischen Gemeinschaft und den innergemeinschaftlichen Warenverkehr durch mobile Kontrollen.
Das Waffengesetz unterscheidet grundsätzlich zwischen Verbringen (Aufgabe des Besitzes, z.B. Verkauf) und Mitnahme (ohne Aufgabe des Besitzes, z.B. Teilnahme an einem Wettkampf). Das Verbringen oder die Mitnahme nach oder durch Deutschland ist grundsätzlich erlaubnispflichtig. Die Erlaubnis muss bereits vor dem Transport nach oder durch Deutschland von der deutschen waffenrechtlich zuständigen Verwaltungsbehörde ausgestellt werden. Bestimmte Waffen oder Munition dürfen durch volljährige Personen erlaubnisfrei nach oder durch Deutschland mitgenommen oder verbracht werden.
Gewerbsmäßigen Waffenherstellern oder Waffenhändlern kann die waffenrechtlich zuständige Verwaltungsbehörde unter bestimmten Voraussetzungen für das Verbringen von Schusswaffen und Munition von Deutschland in einen anderen Mitgliedstaat der EU eine allgemeine Erlaubnis für bis zu 3 Jahre erteilen.
Grundsätzlich ist zu beachten, dass der Umgang mit bestimmten Waffen und Munition generell verboten ist.
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